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An Stelle der im § 453 Abs. 3 und im § 459 Abs. 2 der Strafprozeß-
ordnung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgesehenen Fristen tritt
eine Frist von zwei Wochen. Der Gouverneur kann diese Frist allgemein oder
für einzelne Teile des Schutzgebiets verlängern.
§ 24.
Ist vor Bekanntmachung der polizeilichen Strafverfügung oder des Straf-
bescheids an den Beschuldigten der Richter eingeschritten, so ist die Strafverfügung
oder der Strafbescheid wirkungslos.
§ 25.
Ist die polizeiliche Strafverfügung oder der Strafbescheid vollstreckbar ge-
worden, so findet wegen derselben Handlung eine fernere Verfolgung nicht statt,
es sei denn, daß die Handlung eine Straftat darstellt, zu deren Bestrafung die
Behörde nicht zuständig war. In diesem Falle ist während des gerichtlichen
Verfahrens die Vollstreckung der Strafverfügung oder des Strafbescheids einzu-
stellen; erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung, so tritt die Strafverfügung oder
der Strafbescheid außer Kraft.
§ 26.
Gegen die polizeiliche Strafverfügung ist nur der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zulässig. Wird der Antrag bei der Behörde, die die Strafverfügung
erlassen, oder bei der Behörde, die sie dem Beschuldigten bekannt gemacht
hat, rechtzeitig angebracht, so hat diese Behörde für die Übersendung der Akten
an das Gericht Sorge zu tragen.
§ 27.
Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten nach seiner Wahl der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerde, und zwar, wenn die
Entscheidung vom Gouverneur erlassen ist, an den Reichskanzler, sonst an den
Gouverneur zu. In der Wahl des einen dieser Anfechtungsmittel liegt der
Verzicht auf das andere. Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung ist bei der Behörde anzubringen, die den Strafbescheid dem Be-
schuldigten bekannt gemacht hat.
Die Beschwerde ist innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung
an den Beschwerdeführer einzulegen. Die Vorschriften der §§ 16 bis 21 finden
auf das Beschwerdeverfahren mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
eine weitere Beschwerde ausgeschlossen ist. Der Strafbescheid soll eine Belehrung
über den Beschwerdeweg enthalten.
§ 28.
Sofern ein gerichtliches Verfahren nicht stattgefunden hat, erfolgt die Voll-
streckung der auf Grund der §§ 23 bis 27 verhängten Geldstrafen unter ent-
sprechender Anwendung der §§ 2 bis 5. Soweit danach eine vollstreckbare Aus-