Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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An Stelle der im § 453 Abs. 3 und im § 459 Abs. 2 der Strafprozeß- 
ordnung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgesehenen Fristen tritt 
eine Frist von zwei Wochen. Der Gouverneur kann diese Frist allgemein oder 
für einzelne Teile des Schutzgebiets verlängern. 
§ 24. 
Ist vor Bekanntmachung der polizeilichen Strafverfügung oder des Straf- 
bescheids an den Beschuldigten der Richter eingeschritten, so ist die Strafverfügung 
oder der Strafbescheid wirkungslos. 
§ 25. 
Ist die polizeiliche Strafverfügung oder der Strafbescheid vollstreckbar ge- 
worden, so findet wegen derselben Handlung eine fernere Verfolgung nicht statt, 
es sei denn, daß die Handlung eine Straftat darstellt, zu deren Bestrafung die 
Behörde nicht zuständig war. In diesem Falle ist während des gerichtlichen 
Verfahrens die Vollstreckung der Strafverfügung oder des Strafbescheids einzu- 
stellen; erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung, so tritt die Strafverfügung oder 
der Strafbescheid außer Kraft. 
  
§ 26. 
Gegen die polizeiliche Strafverfügung ist nur der Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung zulässig. Wird der Antrag bei der Behörde, die die Strafverfügung 
erlassen, oder bei der Behörde, die sie dem Beschuldigten bekannt gemacht 
hat, rechtzeitig  angebracht, so hat diese Behörde für die Übersendung der Akten 
an das Gericht Sorge zu tragen. 
§ 27. 
Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten nach seiner Wahl der 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerde, und zwar, wenn die 
Entscheidung vom Gouverneur erlassen ist, an den Reichskanzler, sonst an den 
Gouverneur zu. In der Wahl des einen dieser Anfechtungsmittel liegt der 
Verzicht auf das andere. Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung ist bei der Behörde anzubringen, die den Strafbescheid dem Be- 
schuldigten bekannt gemacht hat. 
Die Beschwerde ist innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung 
an den Beschwerdeführer einzulegen. Die Vorschriften der §§ 16 bis 21 finden 
auf das Beschwerdeverfahren mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
eine weitere Beschwerde ausgeschlossen ist. Der Strafbescheid soll eine Belehrung 
über den Beschwerdeweg enthalten. 
§ 28. 
Sofern ein gerichtliches Verfahren nicht stattgefunden hat, erfolgt die Voll- 
streckung der auf Grund der §§ 23 bis 27 verhängten Geldstrafen unter ent- 
sprechender Anwendung der §§ 2 bis 5. Soweit danach eine vollstreckbare Aus-
	        
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