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zum Zwecke der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in An-
spruch genommen werden.
Ist eine nach dieser Verordnung den Verwaltungsbehörden obliegende Voll-
streckungshandlung, Bekanntmachung oder Vernehmung von Zeugen und Sach-
verständigen in einem anderen Schutzgebiet Afrikas oder der Südsee vorzunehmen,
so erfolgt sie durch einen dortigen Bezirksrichter.
Das Ersuchen ist von der Verwaltungsbehörde an den Gouverneur des
anderen Schutzgebiets zu richten. In dringenden Fällen kann der Bezirksrichter
unmittelbar ersucht werden. Er hat, falls ein anderer Bezirksrichter desselben
Schutzgebiets zuständig geworden ist, das Ersuchen an diesen abzugeben.
Die Bezirksrichter haben bei den in dieser Verordnung ihnen zugewiesenen
Geschäften einander Rechtshilfe nach Maßgabe der darüber geltenden allgemeinen
Bestimmungen zu leisten.
Dem Ersuchen um Vornahme von Vollstreckungshandlungen sind die
Urkunden, auf Grund deren die Vollstreckung bewirkt werden soll, in Urschrift
oder beglaubigter Abschrift beizufügen.
§ 31.
Der Reichskanzler kann vorschreiben, daß die Bezirksrichter deutschen Ver-
waltungsbehörden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ihren
Sitz haben, bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zur Er-
wirkung der Herausgabe von Sachen, sowie bei Zustellungen oder Vernehmungen
von Zeugen und Sachverständigen Rechtshilfe zu leisten haben, wenn diese Be-
hörden darum ersuchen und dabei amtlich bescheinigen:
1. bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zur Erwirkung
der Herausgabe von Sachen, daß sie nach dem Rechte des Sitzes der
ersuchenden Behörde durch diese im Verwaltungszwangsverfahren bewirkt
werden darf,
2. in allen Fällen, daß die Erstattung der durch die Rechtshilfe er-
wachsenen Kosten und Auslagen nach Einsendung einer Berechnung
darüber erfolgen wird.
V. Schlußbestimmungen.
§ 32.
Wo gemäß dieser Verordnung die Bezirksrichter auf Veranlassung einer
Verwaltungsbehörde tätig werden, richtet sich das Verfahren mit Einschluß der
Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die gleichartigen richterlichen Geschäfte
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gelten.
§ 33.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Vorschriften zu erlassen. Er regelt das Gebührenwesen für die in dieser Ver-
ordnung vorgesehenen Arten des außergerichtlichen Verfahrens. Bis zum Zeit-
Reichs-Gesetzbl. 1905. 117