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(Nr. 3169.) Bekanntmachung, betreffend das am 2. September 1905 unterzeichnete Abkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung.
Vom 23. September 1905.
Im Großherzogtume Luxemburg ist für Arbeiter und Beamte derjenigen
Betriebe, welche durch das vorstehend abgedruckte Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung vom 2. September
1905 getroffen werden, eine der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge
durchgeführt worden.
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilt.
Das Abkommen ist von mir und der Großherzoglich Luxemburgischen
Regierung genehmigt worden.
Berlin, den 23. September 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Richthofen.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.