Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr.  3169.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  am  2.  September  1905  unterzeichnete  Abkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  Unfallversicherung.
  Vom  23.  September  1905.

Im  Großherzogtume  Luxemburg  ist  für  Arbeiter  und  Beamte  derjenigen
Betriebe,  welche  durch  das  vorstehend  abgedruckte  Abkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  Unfallversicherung  vom  2.  September
1905  getroffen  werden,  eine  der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge
  durchgeführt  worden.

Der  Bundesrat  hat  seine  Zustimmung  zu  dem  Abkommen  erteilt.
Das  Abkommen  ist  von  mir  und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen
Regierung  genehmigt  worden.

Berlin,  den  23.  September  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Richthofen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.