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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 43.
Inhalt: Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände im Süd-
westafrikanischen Schutzgebiete. S. 761. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung und
Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. S. 762.
(Nr. 3172.)
Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der
Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. Vom 12. Oktober 1905.
Ich bestimme:
1. Im Anschluß an Meine Order vom 29. September v. J.:
Den im Jahre 1905 an der Niederwerfung des noch andauernden
Herero-Aufstandes in Südwestafrika beteiligten Deutschen wird das
Jahr 1905 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in diesem Jahre die
Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme
an einem Gefechte vorliegt.
Hat die Beteiligung in den Jahren 1904 und 1905 zusammen
mindestens einen Monat in fortlaufender Zeit betragen, so ist dasjenige
Jahr, in welches die längere Beteiligung fällt, als ein Kriegsjahr
anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre bereits sonst als Kriegsjahr
zu erhöhtem Ansatze kommt.
2. Die zur Zeit noch andauernde Niederwerfung der im Jahre 1904 im
südlichen Teile des Südwestafrikanischen Schutzgebiets ausgebrochenen
Hottentotten-Aufstände gilt im Sinne der §§ 23 und 60 des Gesetzes,
betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen
für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871, des § 1
des Gesetzes vom 31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegs-
invaliden und der Kriegshinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichs-
beamtengesetzes vom 31. März 1873 als Feldzug.
Den an der Niederwerfung dieser Aufstände im Sinne des vor-
erwähnten § 23 beteiligten Deutschen wird das Jahr 1904 beziehungs-
weise 1905 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in einem der Jahre die
Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme
an einem Gefechte vorliegt.
Reichs- Gesetzbl. 1905. 125
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1905.