Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

VIII 
 
 
2. Die größte Tragfähigkeit soll nicht weniger als 500 Kilogramm 
und nicht mehr als 1000 Kilogramm betragen. 
3. Die Wagen sollen den Vorschriften im § 65 Nr. 2, 3, 4 und 7 
der Eichordnung genügen. 
4. Die Empfindlichkeit soll derartig sein, daß sowohl bei der größten 
zulässigen Belastung als auch bei dem zehnten Teile derselben eine 
Zulage auf die Lastschale von 1/1000 der größten zulässigen Belastung 
eine an der Ableseseinrichtung deutlich erkennbare Veränderung 
der Gleichgewichtslage der Wage bewirkt. 
5. Die Abweichungen der Angaben der Wage von der Richtigkeit 
dürfen bei allen Belastungen zwischen der größten zulässigen Last 
und dem zehnten Teile ihres Betrags nicht mehr als 1/1000 der 
größten zulässigen Belastung betragen. 
6. Für die Stempelung gelten die Vorschriften im § 67 Nr. 11 der 
Eichordnung. 
7. In betreff der Nacheichung unterliegen die Wagen den Bestimmungen 
über die Wagen für Eisenbahnpassagiergepäck im § 68 Nr. 3 der 
Eichordnung. 
8. Es werden nur diejenigen Systeme zugelassen, deren Konstruktion 
ausdrücklich als für Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der 
Eisenbahnen geeignet veröffentlicht wird. 
Artikel 11. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Für die im Artikel 10 zugelassenen Wagen werden an Eichgebühren er- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
hoben: 
                                                                                        A                   B                                         C 
                                                                                                                                          für Prüfung ohne 
                                                                    für die Eichung für die Berichtigung            Stempelung 
                                                                             M.    Pf.              M. Pf.                                       M. Pf. 
für Wagen für eine größte zulässige 
Last von 750 Kilogramm und 
wenigeer                                                             2 —                — —                                      1 60 
von mehr als 750 Kilogramm..                  2 50               — —                                       2 — 
Berlin-Charlottenburg, den 1. Oktober 1905. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
von Sydow. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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