VIII
2. Die größte Tragfähigkeit soll nicht weniger als 500 Kilogramm
und nicht mehr als 1000 Kilogramm betragen.
3. Die Wagen sollen den Vorschriften im § 65 Nr. 2, 3, 4 und 7
der Eichordnung genügen.
4. Die Empfindlichkeit soll derartig sein, daß sowohl bei der größten
zulässigen Belastung als auch bei dem zehnten Teile derselben eine
Zulage auf die Lastschale von 1/1000 der größten zulässigen Belastung
eine an der Ableseseinrichtung deutlich erkennbare Veränderung
der Gleichgewichtslage der Wage bewirkt.
5. Die Abweichungen der Angaben der Wage von der Richtigkeit
dürfen bei allen Belastungen zwischen der größten zulässigen Last
und dem zehnten Teile ihres Betrags nicht mehr als 1/1000 der
größten zulässigen Belastung betragen.
6. Für die Stempelung gelten die Vorschriften im § 67 Nr. 11 der
Eichordnung.
7. In betreff der Nacheichung unterliegen die Wagen den Bestimmungen
über die Wagen für Eisenbahnpassagiergepäck im § 68 Nr. 3 der
Eichordnung.
8. Es werden nur diejenigen Systeme zugelassen, deren Konstruktion
ausdrücklich als für Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der
Eisenbahnen geeignet veröffentlicht wird.
Artikel 11.
Zusatz zur Eichgebührentaxe.
Für die im Artikel 10 zugelassenen Wagen werden an Eichgebühren er-
hoben:
A B C
für Prüfung ohne
für die Eichung für die Berichtigung Stempelung
M. Pf. M. Pf. M. Pf.
für Wagen für eine größte zulässige
Last von 750 Kilogramm und
wenigeer 2 — — — 1 60
von mehr als 750 Kilogramm.. 2 50 — — 2 —
Berlin-Charlottenburg, den 1. Oktober 1905.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.