Metadaten : Allgemeine Staatslehre

Erstes  Kapitel.
Die  Aufgabe  der  Staatslehre.

1.  Die  wissenschaftliche  Stellung  der  Staatslehre.

Der  Mensch  ist  seiner  psychischen  Seite  nach  in  zweifacher
Weise  Gegenstand  der  Wissenschaft:  entweder  als  Individuum
oder  als  geselliges  Wesen.  Die  Disziplinen  der  Geisteswissenschaft¹),
  welche  die  Aufgabe  haben,  die  Erscheinungen  des
menschlichen  Gemeinlebens  allseitig  zu  erforschen,  bilden  in
ihrer  Gesamtheit  die  Gesellschafts-  oder  Sozialwissenschaften²).  

Die  Erscheinungen  des  menschlichen  Gesellschaftslebens  zerfallen
  wiederum  in  zwei  Klassen,  nämlich  in  solche,  denen  ein
einheitlicher,  sie  leitender  Wille  wesentlich  ist,  und  in  solche,
die  ohne  eine  aus  ihnen  hervorgehende  Willensorganisation
existieren  oder  doch  existieren  können.  Die  ersteren  besitzen
notwendigerweise  eine  planmäßige,  von  einem  bewußten,  auf  sie
gerichteten  Willen  ausgehende  Ordnung  im  Gegensatz  zu  den
letzteren,  deren  Ordnung  auf  anderen  Kräften  ruht.

In der  Wirklichkeit  der  Dinge  lassen  sich  zwar  die  beiden
Arten  sozialer  Ordnung  nicht  streng  isolieren,  da  in  der  un- 



1)  An  Stelle  des  überlieferten  Gegensatzes  von  Natur-  und  Geisteswissenschaft
  wird  jetzt  mit  schwerwiegenden  Gründen  der  andersgeartete
von  Natur-  und  Kulturwissenschaft  zu  setzen  gesucht:  Rickert  Kulturwissenschaft
  und  Naturwissenschaft  1898  (2.  Aufl.  1910);  Die  Grenzen
der  naturwissenschaftlichen  Begriffsbildung  1902  (2.  Aufl.  1913),  was
bereits  von  vielen  Seiten  Nachfolge  gefunden  hat;  vgl.  etwa  H.U.Kantorowicz
  Rechtswissenschaft  und  Soziologie  1911  S.  21ff.  Indes  hat  es
unser  Gegenstand  mit  Erscheinungen  zu  tun,  die  auch  nach  jener  Einteilung
  zu  Grenzgebieten  gehören,  deren  gänzliche  Einordnung  unter  eines
der  beiden  Wissensgebiete  nicht  gelingt.  Darum,  und  um  die  bereits  bestehende
  terminologische  Verwirrung  nicht  noch  mehr  zu  steigern,  soll
hier  an  den  herkömmlichen  Bezeichnungen  festgehalten  werden.

2)  Über  Umfang  und  Einteilung  der  Gesellschaftswissenschaften  handelt
  zuletzt  Georg  v. Mayr  Begriff  und  Gliederung  der  Staatswissenschaften,
  3.  Aufl.  1910.

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