Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  §  61.  33

Regierungspräsidenten  darf  kein  Grund  zur  Ablehnung

desselben  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  entnommen
werden.

—  Abs.  1:  bisher  Verw.  Ger.  Ges.  &  33;  Abs.  2  neu.  —
§  59,  115.

Die  betreffenden  Bestimmungen  der  Civ.  Proz.O.  lauten:

§.  41.  Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramtes
  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen

1.  in  Sachen,  in  welchen  er  selbst  Partei  ist,  oder  in  Ansehung
  welcher  er  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältnisse
eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten  oder  Regreßpflichtigen
  neeber

2.  l  ochen  einer  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr

esteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie
verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,
in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder
bis  zum  zweiten  Gliede  verschwägert  ist,  auch  wenn  die
bern  usch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht
mehr  besteht;

4.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Prozeßbevollmächtigter  oder
Beistand  einer  Partei  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter
  einer  Partei  aufzutreten  berechtigt  ist  oder  gewesen
  ist;

5.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
vernommen  ist;

6.  in  Sachen,  in  welchen  er  in  einer  früheren  Instanz  oder
im  schiedsrichterlichen  Verfahren  bei  der  Erlassung  der
angefochtenen  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  sofern  es  sich
nicht  um  die  Thätigkeit  eines  beauftragten  oder  ersuchten
Richters  handelt.

§.  42.  Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  welchen
er  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen
  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit
abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung
statt,  wenn  ein  Grund  vorliegt,  welcher  Freignet  ist,  Mißfrruen
  gegen  die  Unparteilichkeit  eines  Richters  zu  rechtertigen.


Das  Ablehnungsrecht  sebt  injedem  Falle  beiden  Parteien  zu.

.  43.  Eine  Partei  kann  einen  Richter  wegen  Besorgniß
der  Befangenheit  nicht  mehr  ablehnen,  wenn  sie  bei  demselben,

Verw.-Org.-Gesetze.  2.  Aufl.  8