Landesverwaltungsgesetz. § 61. 33
Regierungspräsidenten darf kein Grund zur Ablehnung
desselben wegen Besorgniß der Befangenheit entnommen
werden.
— Abs. 1: bisher Verw. Ger. Ges. & 33; Abs. 2 neu. —
§ 59, 115.
Die betreffenden Bestimmungen der Civ. Proz.O. lauten:
§. 41. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in Ansehung
welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen
neeber
2. l ochen einer Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr
esteht;
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Gliede verschwägert ist, auch wenn die
bern usch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht;
4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder
Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter
einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen
ist;
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen ist;
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Instanz oder
im schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung der
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich
nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten
Richters handelt.
§. 42. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in welchen
er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen
ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit
abgelehnt werden.
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung
statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher Freignet ist, Mißfrruen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtertigen.
Das Ablehnungsrecht sebt injedem Falle beiden Parteien zu.
. 43. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß
der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben,
Verw.-Org.-Gesetze. 2. Aufl. 8