Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

48

.  1.

Jeder  bereits  bestehende  oder  künftig  sich  bildende  Verein  ist  gehalten,  auf  Verlangen
des  Polizeiamtes  des  Bezirks  durch  die  Vorlegung  seiner  etwaigen  Statuten,  Mitglieder-Verzeichnisse,
  Correspondenzen,  Verhandlungen  und  sonstigen  Schriftstücke,  in  deren  Ermang-=lung
  aber  auf  andere  genügende  Weise  den  in  Ziffer  I.  des  vorstehenden  Bundesbeschlusses
vorgeschriebenen  Nachweis  zu  geben.

.  S.  2.

Wo  derzeit  ein  politischer  Verein  mit  oder  ohne  Statuten  (Ziff.  III.  und  V.  des  Bundesbeschlusses)
  oder  ein  Verein  besteht,  von  welchem  eine  den  Anforderungen  in  Ziff.  I.  des
Bundesbeschlusses  entsprechende  Richtung  sich  nicht  bereits  mit  Sicherheit  annehmen  läßt,
hat  das  Bezirksamt  unverzüglich  die  Vorsteher  oder  geschäftsführenden  Mitglieder,  in  deren
Ermanglung  aber  sämmtliche  Mitglieder  des  Vereins  aufzufordern,  den  in  §.  1  dieser  Verordnung
  bemerkten  Nachweis  zu  liefern.

Etwaigem  Ungeborsam  ist  durch  Strafe  und  durch  die  Beschlagnahme  der  Papiere  und
sonstigen  Effekten  des  Vereins  (Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes.  zu  begegnen.

Bel  künftig  sich  bildenden  Vereinen  hat  erforderlichenfalls  das  gleiche  Verfahren  einzutreten.


8.  3.

Auch  unaufgefordert  ist  jeder  derzeit  bestehende  politische  Verein  (§.  2)  verpflichtet,  der
Polizeistelle  des  Bezirks  unverzüglich  den  in  §.  1  bemerkten  Nachweis  zu  geben,  und  in
gleicher  Weise  hat  jeder  neu  sich  bildende  derartige  Verein  jene  Nachweisung  mit  der  Anzeige
  von  selner  Gründung  zu  verbinden.

8.  4.

Vereinen,  welche  solche  Nachweise  zu  geben  haben,  ist  es  verboten,  bevor  der  Nachweis

geliefert  ist,  ibre  Thätigkeit  fortzusetzen,  beziehungsweise  zu  beginnen.
g.  5.

Wird  der  gelieferte  Nachweis  vom  Polizeiamte  nicht  genügend  gefunden,  so  ist  die  Entscheidung
  der  Kreisregierung  einzuholen  und  jede  Thätigkeit  des  Vereins  einstweilen  zu
untersagen.  Sollte  die  Kreisregierung  die  Aufhebung  des  Vereins  beschließen,  so  hat  das
Polizeiamt  gleichzeitig  mit  der  Eröffnung  des  Verbots  an  die  Mitglieder  die  Papiere  und
Effekten  des  Vereins  zur  Hand  zu  nebmen.