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Vorzug, durch dessen Zahlung die ineisten
Wechselverpflichteten befreic werden.
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich
aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich
ist, daß ein Anderer, dem er hiernach
nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen
bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen
Indossanten, welche durch Leistung der
von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit
worden wären.
Arct. 65.
Der Ehrenacceptant, welcher niche zur
Zahlungsleistung gelangt, weil der Bezegene
oder ein anderer Intervenient bezahlt hat,
ist berechtige, von dem Zahlenden eine Provision
von 4 Procent zu verlangen.
IX. Vervielfältlgung eines Wechfels.
1. Wechselduplicate.
Art. 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels
ist verpflichtet, dem Remittenten auf
Verlangen mehrere gleichlautende Eremplare
des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Comkerte als Peima,
Secunda, Tertia u. s. w. bezeichner
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seyn, widrigenfalls sedes Erxemplar als ein
für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel)
crachtet wird.
Auch ein Indossarar kann ein Duplicat
des Wechsels verlangen. Er muß sich
dieserhalb an seinen unmietelbaren Vormann
wenden, welcher wieder an seinen Vormann
zurückgehen muß, bis die Anforderung an
den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar
kann von seinem Vormanne verlangen, daß
die früheren Indossamente auf dem Dupli,“
cat wiederholt werden.
Art. 67.
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren
das eine bezahlt, so verlieren dadurch
die anderen ihre Kraft.
Jedoch bleiben aus den übrigen Eremplaren
verhaftet:
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare
desselben Wechsels an verschtedene
Dersonen indossirt hat, und alle späteren
Indossanten, deren Unterschriften
sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen
Exemplaren befinden, aus
ihren Indossamenten;
2) der Acceptant, welcher mehrere Exemplare
desselben Wechsels acceptirt har,
aus den Accepten auf den bei der Zahlung
nicht zurückgegebenen Eremplaren.