Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  ineisten
Wechselverpflichteten  befreic  werden.

Ein  Intervenient,  welcher  zahlt,  obgleich
  aus  dem  Wechsel  oder  Proteste  ersichtlich
  ist,  daß  ein  Anderer,  dem  er  hiernach
nachstehen  müßte,  den  Wechsel  einzulösen
bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen
  Indossanten,  welche  durch  Leistung  der
von  dem  Anderen  angebotenen  Zahlung  befreit
  worden  wären.

Arct.  65.

Der  Ehrenacceptant,  welcher  niche  zur
Zahlungsleistung  gelangt,  weil  der  Bezegene
oder  ein  anderer  Intervenient  bezahlt  hat,
ist  berechtige,  von  dem  Zahlenden  eine  Provision
  von  4  Procent  zu  verlangen.

IX.  Vervielfältlgung  eines  Wechfels.
1.  Wechselduplicate.

Art.  66.

Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels
  ist  verpflichtet,  dem  Remittenten  auf
Verlangen  mehrere  gleichlautende  Eremplare
des  Wechsels  zu  überliefern.

Dieselben  müssen  im  Comkerte  als  Peima,
  Secunda,  Tertia  u.  s.  w.  bezeichner

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seyn,  widrigenfalls  sedes  Erxemplar  als  ein
für  sich  bestehender  Wechsel  (Sola-Wechsel)
crachtet  wird.

Auch  ein  Indossarar  kann  ein  Duplicat
  des  Wechsels  verlangen.  Er  muß  sich
dieserhalb  an  seinen  unmietelbaren  Vormann
wenden,  welcher  wieder  an  seinen  Vormann
zurückgehen  muß,  bis  die  Anforderung  an
den  Aussteller  gelangt.  Jeder  Indossatar
kann  von  seinem  Vormanne  verlangen,  daß
die  früheren  Indossamente  auf  dem  Dupli,“
cat  wiederholt  werden.

Art.  67.

Ist  von  mehreren  ausgefertigten  Exemplaren
  das  eine  bezahlt,  so  verlieren  dadurch
die  anderen  ihre  Kraft.

Jedoch  bleiben  aus  den  übrigen  Eremplaren
  verhaftet:

1)  der  Indossant,  welcher  mehrere  Exemplare
  desselben  Wechsels  an  verschtedene
Dersonen  indossirt  hat,  und  alle  späteren
  Indossanten,  deren  Unterschriften
sich  auf  den  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen
  Exemplaren  befinden,  aus
ihren  Indossamenten;

2)  der  Acceptant,  welcher  mehrere  Exemplare
  desselben  Wechsels  acceptirt  har,
aus  den  Accepten  auf  den  bei  der  Zahlung
  nicht  zurückgegebenen  Eremplaren.