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Empfänger, der Versender oder der Absender weder im deutschen Zollgebiete
noch in den Zollausschlüssen wohnt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins
ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der
Zollausschlüsse wohnt, der Warenführer verantwortlich.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden
oder nach § 4 Angaben machen.
§ 6.
Die öffentlichen Beförderungsanstalten und diejenigen Personen, welche
Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Zollauslande gerichtete Sendungen
nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waren in das Zoll—
ausland erst während der Beförderung bekannt wird, weiter befördern, nachdem
ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere
sowohl in formeller Hinsicht den erteilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem
Inhalte nach mit den Frachtbriefen übereinstimmen.
Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmelde-
scheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Zwischenscheins
(Interimsscheins), gestattet werden. Der Zwischenschein weist die Massengüter
nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der
Packstücke nach.
§ 7.
Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der
Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat nach
näherer Bestimmung des Bundesrats entweder der Warenführer oder der Emp-
fänger oder der Versender oder der Absender ohne Verzug die Anmeldung zu
bewirken. Für Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht
berühren, ist von den Zolldirektivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend
Bestimmung zu treffen.
Die öffentlichen Beförderungsanstalten und die Personen, welche Güter
gewerbsmäßig befördern, haben bei Übergabe der Anmeldescheine oder Zwischen-
scheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der An-
meldepflicht unterliegenden Waren umfassen.
Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein wischenschein nicht
rechtzeitig durch den Anmeldeschein eingelöst, so kann die Nachreichung innerhalb
bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben werden.
§ 8.
Die Anmeldestellen sind zur Beschau der Waren durch äußere Besichtigung
befugt. Ihnen liegt ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen; erforderlichen-
falls haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Warenbefunde
zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen.
Reichs. Gesetzbl. 1906. « 16