Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Empfänger, der Versender oder der Absender weder im deutschen Zollgebiete 
noch in den Zollausschlüssen wohnt. 
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins 
ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der 
Zollausschlüsse wohnt, der Warenführer verantwortlich. 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden 
oder nach § 4 Angaben machen. 
§ 6. 
Die öffentlichen Beförderungsanstalten und diejenigen Personen, welche 
Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Zollauslande gerichtete Sendungen 
nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waren in das Zoll— 
ausland erst während der Beförderung bekannt wird, weiter befördern, nachdem 
ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere 
sowohl in formeller Hinsicht den erteilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem 
Inhalte nach mit den Frachtbriefen übereinstimmen. 
Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmelde- 
scheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Zwischenscheins 
(Interimsscheins), gestattet werden. Der Zwischenschein weist die Massengüter 
nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der 
Packstücke nach. 
§ 7. 
Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der 
Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats entweder der Warenführer oder der Emp- 
fänger oder der Versender oder der Absender ohne Verzug die Anmeldung zu 
bewirken. Für Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht 
berühren, ist von den Zolldirektivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend 
Bestimmung zu treffen. 
Die öffentlichen Beförderungsanstalten und die Personen, welche Güter 
gewerbsmäßig befördern, haben bei Übergabe der Anmeldescheine oder Zwischen- 
scheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der An- 
meldepflicht unterliegenden Waren umfassen. 
Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein wischenschein nicht 
rechtzeitig durch den Anmeldeschein eingelöst, so kann die Nachreichung innerhalb 
bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben werden. 
§ 8. 
Die Anmeldestellen sind zur Beschau der Waren durch äußere Besichtigung 
befugt. Ihnen liegt ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen; erforderlichen- 
falls haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Warenbefunde 
zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen. 
Reichs. Gesetzbl. 1906. « 16
	        
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