Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Artikel  1.

Die  Vorschriften  über  Lichter  müssen  bei  jedem  Wetter  von  Sonnenuntergang
  bis  Sonnenaufgang  befolgt  werden;  während  dieser  Zeit  dürfen  keine  Lichter
gezeigt  werden,  welche  mit  den  hier  vorgeschriebenen  Lichtern  verwechselt  werden

können.

Artikel  2.

Ein  Dampffahrzeug  muß,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  führen:

a)

b)

an  oder  vor  dem  Fockmast  oder  beim  Fehlen  eines  solchen  im  vorderen
Teile  des  Fahrzeugs  ein  helles  weißes  Licht  und  zwar  in  einer  Höhe
über  dem  Rumpfe  von  mindestens  sechs  Meter.  Ist  das  Fahrzeug
breiter  als  sechs  Meter,  so  ist  das  Licht  in  einer  der  Breite  des  Fahrzeugs
  mindestens  gleichkommenden  Höhe  zu  führen,  es  braucht  jedoch
nie  höher  als  zwölf  Meter  über  dem  Rumpfe  zu  sein.  Das  Licht  muß
so  eingerichtet  und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht
über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zwanzig  Kompaßstrichen  wirft,
und  zwar  zehn  Strich  nach  jeder  Seite,  von  recht  voraus  bis  zu  zwei
Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)
auf  jeder  Seite.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  auf  eine
Entfernung  von  mindestens  fünf  Seemeilen  sichtbar  ist;

an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht.  Dasselbe  muß  so  eingerichtet
und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht  voraus
  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
  als  dwars)  an  Steuerbord.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,
daß  es  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

c) an  der  Backbordseite  ein  rotes  Licht.  Dasselbe  muß  so  eingerichtet  und
angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht
voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich
achterlicher  als  dwars)  an  Backkbord.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,
daß  es  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist

d)  die  Laternen  dieser  grünen  und  roten  Seitenlichter  müssen  an  der

Binnenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  mindestens  ein
Meter  vor  dem  Lichte  vorausragen,  derart,  daß  die  Lichter  nicht  über
den  Bug  hinweg  von  der  anderen  Seite  gesehen  werden  können;

e)  ein  Dampffahrzeug  darf  außerdem,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  ein  zweites

weißes  Licht  gleich  dem  Lichte  unter  a  führen.  Beide  Lichter
müssen  in  der  Kiellinie,  und  zwar  so  angebracht  sein,  daß  das  hintere
wenigstens  vier  und  einen  halben  Meter  höher  ist  als  das  vordere.
Die  senkrechte  Entfernung  zwischen  diesen  Lichtern  muß  geringer  sein
als  die  horizontale.