Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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b) grüne und rote Seitenlichter, so eingerichtet und angebracht, wie 
im Artikel 2 unter b und c vorgeschrieben, und von solcher 
Stärke, daß sie auf eine Entfernung von mindestens einer See- 
meile sichtbar sind, oder an deren Stelle eine doppelfarbige 
Laterne, welche an den betreffenden Seiten ein grünes und ein 
rotes Licht von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die 
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) zeigt. 
Diese Laterne muß mindestens ein Meter unter dem weißen Lichte 
geführt werden. 
2. Kleine Dampfboote, wie zum Beispiel solche, welche von Seeschiffen an 
Bord geführt werden, dürfen das weiße Licht niedriger als drei Meter 
über dem Schandeckel, jedoch nur über der unter 1b erwähnten doppel- 
farbigen Laterne führen. 
3. Ruder= und Segelfahrzeuge von weniger als 57 Kubikmeter Brutto- 
Raumgehalt müssen eine Laterne mit einem grünen Glase auf der 
einen Seite und einem roten Glase auf der anderen gebrauchsfertig 
zur Hand haben. Diese Laterne muß, wenn das Fahrzeug sich einem 
anderen oder ein anderes Fahrzeug sich ihm nähert, zeitig genug, um 
einen Zusammenstoß zu vermeiden, und derart gezeigt werden, daß 
das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rote Licht 
nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
4. Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder segeln, müssen eine Laterne 
mit einem weißen Lichte gebrauchsfertig zur Hand haben, welches zeitig 
genug gezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu verhüten. 
Die in diesem Artikel bezeichneten Fahrzeuge brauchen die im Artikel 4 
unter a und Artikel 11 Schlußsatz vorgeschriebenen Lichter nicht zu führen. 
Artikel 8. 
Lotsenfahrzeuge, welche Lotsendienste auf ihrer Station tun, haben nicht 
die für andere Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes, über den 
ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen, und außerdem in kurzen 
Zwischenräumen, mindestens aber alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flacker- 
feuer zu zeigen. 
Wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen auf geringe Ent- 
fernung nähern, müssen sie die Seitenlichter angezündet und gebrauchsfertig haben 
und in kurzen Zwischenräumen aufleuchten lassen oder zeigen, um die Richtung, 
in welcher sie anliegen, erkennbar zu machen. Das grüne Licht darf nicht an 
Backbordseite, das rote Licht nicht an Steuerbordseite gezeigt werden. 
Ein Lotsenfahrzeug solcher Bauart, daß es längsseits der Schiffe anlegen 
muß, um einen Lotsen an Bord zu setzen, braucht das weiße Licht nur zu zeigen, 
statt dasselbe am Masttop zu führen; auch genügt es, wenn solches Fahrzeug 
an Stelle der oben erwähnten farbigen Lichter eine Laterne mit einem grünen
	        
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