Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Glase auf der einen Seite und einem roten Glase auf der anderen zur Hand 
hat, um dieselbe so, wie im Artikel 7 unter 3 vorgeschrieben, zu gebrauchen. 
Ein Lotsendampffahrzeug, welches ausschließlich für den Dienst staatlicher 
oder mit Befugnis zur Ausübung des Gewerbes ausgerüsteter Lotsen Verwendung 
findet, muß, wenn es Lotsendienst auf seiner Station tut und nicht vor Anker 
liegt, außer den für alle Lotsenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen 
halben Meter unter dem weißen Lichte am Masttop ein über den ganzen Horizont 
sichtbares rotes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge vor- 
geschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rote Licht muß von solcher 
Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer Luft auf mindestens zwei Sec- 
meilen sichtbar ist. 
Wenn das Lotsenfahrzeug auf seiner Station Lotsendienst tut und vor 
Anker liegt, muß es außer den für alle Lotsenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern 
das vorerwähnte rote Licht führen, aber nicht die farbigen Seitenlichter. 
Lotsenfahrzeuge, welche keinen Lotsendienst auf ihrer Station tun, müssen 
Lichter wie andere Fahrzeuge ihres Raumgehalts führen. 
Artikel 9. 
In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischerboote müssen, wenn sie 
nicht Lgemäß diesem Artikel die nachstehend angegebenen Lichter zu führen oder 
zu zeigen haben, die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts vor- 
geschriebenen Lichter führen oder zeigen. 
a) Offene Boote müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei irgend 
welcher Art beschäftigt sind und dabei ein Fanggerät aushaben, welches 
sich nicht weiter als fünfundvierzig Meter horizontal vom Boote aus 
in freies Fahrwasser erstreckt, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes 
Licht führen. 
Erstreckt sich ihr Fanggerät weiter als fünfundvierzig Meter 
horizontal vom Boote aus in freies Fahrwasser, so müssen offene Boote 
das vorstehend bezeichnete Licht führen und außerdem, wenn sie sich 
anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, ein zweites weißes 
Licht, mindestens einen Meter unter dem ersten Lichte und wagerecht 
mindestens ein und einen halben Meter in der Richtung des ausliegenden 
Fanggeräts von ihm entfernt, zeigen. 
Offene Boote im Sinne dieser Vorschrift sind solche Boote, welche 
nicht mittels eines durchlaufenden Decks gegen das Eindringen von 
Seewasser geschützt sind. 
b) Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der vor- 
stehend unter a bezeichneten offenen Boote, müssen) solange die Netze ganz 
oder teilweise im Wasser sind, zwei weiße Lichter an den Stellen 
führen, an welchen sie am besten besehen werden können. Diese Lichter 
müssen so angebracht sein, daß die senkrechte Entfernung zwischen ihnen 
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