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Fahrzeuge, welche in einem Fahrwasser oder nahe bei einem solchen am
Grunde festsitzen, unterliegen derselben Verpflichtung; außerdem müssen sie die
im Artikel 4 unter a vorgeschriebenen zwei roten Lichter führen.
Artikel 12.
Ein jedes Fahrzeug darf, wenn es nötig ist, um die Aufmerksamkeit auf
sich zu ziehen, außer den Lichtern, welche es führen muß, ein Flackerfeuer zeigen
oder irgend ein Knallsignal, welches nicht mit Notsignalen verwechselt werden
kann, geben.
Artikel 13.
Vorschriften, welche bezüglich der Führung von zusätzlichen Stations- und
Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegsschiffe oder für Fahrzeuge, die unter
Bedeckung fahren, erlassen sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Auch wird durch sie das Zeigen von Erkennungssignalen, welche von Schiffs-
reedern mit amtlicher Genehmigung angenommen und vorschriftsmäßig eingetragen
und bekannt gemacht sind, nicht beschränkt.
Artikel 14.
Ein Dampffahrzeug, welches nur unter Segel ist, aber mit aufsgerichtetem
Schornsteine fährt, muß bei Tage einen schwarzen Ball oder runden Signal-
körper von fünfundsechzig Zentimeter Durchmesser führen, und zwar vorne im
Fahrzeug an der Stelle, an welcher das Zeichen am besten gesehen werden kann.
III. Schallsignale bei Nebel usw.
Artikel 15.
Schallsignale für in Fahrt befindliche Fahrzeuge müssen gegeben werden:
1. von Dampffahrzeugen mit der Pfeife oder Sirene,
2. von Segelfahrzeugen und geschleppten Fahrzeugen mit dem Nebelhorne.
Ein lang gezogener Ton im Sinne dieser Vorschriften ist ein Ton von
vier bis sechs Sekunden Dauer.
Ein Dampffahrzeug muß mit einer kräftig tönenden Pfeife oder Sirene
versehen sein, welche durch Dampf oder einen Ersatz für Dampf geblasen wird
und so angebracht ist, daß der Schall durch keinerlei Hindernis gehemmt wird,
ferner mit einem wirksamen Nebelhorne, welches durch eine mechanische Vorrichtung
geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelfahrzeug von
57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt oder darüber muß mit einem gleichartigen
Nebelhorn und mit einer gleichartigen Glocke versehen sein.