Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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V. Die Ziffer 1 der Bestimmungen zu Artikel 3 des bestehenden 
Vertrags wird wie folgt ersetzt: 
1. Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließen- 
den Teile sind die in dessen Ecbieten durch Verarbeitung ausländischer Coofe im 
zollbegünstigten Veredelungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen. 
Im Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen wird die Zulassung 
zu den Vergünstigungen der Tarife des gegenwärtigen Vertrags für solche 
darin aufgeführte Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirt- 
schaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungs- 
nachweises abhängig gemacht werden, wenn hierfür ein dringendes handels- 
politisches Bedürfnis vorliegt. 
VI. Die Ziffern 3 und 4 der Bestimmungen zu Artikel 3 des be- 
stehenden Vertrags werden wie folgt ersetzt: 
3. Zu den Tarifen A und B. — Eingangszölle in beiden Zoll- 
gebieten. 
a) Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den 
zugehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird 
der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom 
gleichen Tage bestimmten Fassung und unter dem im Tarif B (An- 
lage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen 
genannten österreichisch -ungarischen allgemeinen Tarif der Entwurf des 
neuen allgemeinen Zolltarifs für das österreichisch--ungarische Zoll- 
gebiet verstanden. 
b) Soweit die Verzollung eines der in den beigefügten Vertragstarifen 
A und B aufgeführten Gegenstände nach einem Grundzoll und hin- 
zutretenden Zollzuschlägen oder Ergänzungszöllen vorzunehmen ist, 
wird bei der hiernach vorzunehmenden Zollberechnung der Grundzoll 
nach dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles zu er- 
hebenden Betrage angesetzt, falls die beiden Vertragstarife nicht beson- 
dere Ausnahmen vorsehen. Unter der gleichen Bedingung ist im Falle 
der Zollverweisung für einen in den beiden Vertragstarifen genannten 
Gegenstand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen 
Teiles zu erhebenden Betrage des Zolls, auf den verwiesen ist, auszu- 
gehen, sofern der Inhalt der für diesen Zoll etwa in Betracht kommen- 
den verschiedenen vertragsmäßigen Zugeständnisse einem solchen Vor- 
gang entspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei der An- 
führung von Tarif-Nummern, -Abschnitten oder Klassen beigefügten 
Worte „des allgemeinen Tarifs“ begründen keine Ausnahme von der 
vorstehenden Regel. 
c) Hopfen in luftdicht verschlossenen Metallzylindern darf ohne Unter- 
suchung des Inhaltes abgefertigt werden, wenn die Sendung von einem
	        
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