Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt: 
Zu Artikel 20 des Vertrags. 
Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung 
der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in den Gebieten des anderen 
vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Be- 
günstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als 
sie den konsularischen Vertretern dieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren 
Teiles gewährt werden. 
Zu Artikel 23a des Vertrags. 
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und 
zweiten Absatzes des Artikels 23 a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird 
zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart: 
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten 
des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Teiles 
und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles, in einer 
Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser 
hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienst- 
personals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der 
Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit ent- 
scheidet. 
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein= für 
allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung 
einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst 
bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden 
Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorher- 
gehenden Absatzes abgewichen werden. 
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das 
vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in der- 
selben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte. 
Artikel 6. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Ein- 
vernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in den Gebieten des anderen 
hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu 
prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Be- 
handlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. 
Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Zusatzvertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden. 
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