Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
arifs 
— 159 — 
— — — —— —————— — ——— — —. — — 
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
aus 48 
49 
66 
68 
  
getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): 
Apfel und Birnen einschließlich verwertbarer Abfällel. 
Aprikosen, Pfirsischen . . . . . . . . .. 
Pflaumen aller Art: 
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 
50 Kilogramm Rohgewicht . ..... .. . . .. 
in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht 
in anderer Verpackung . . . ... 
Kirschen, Weichseln ..... . . .. . .. . ... . . . .. . . . ... . . . . . . .. 
gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch 
eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; 
gegoheen. 
Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder getrocknet, auch gemahlen, 
gepulvert oder in Salzwasser eingelgtt . . . . .. 
Lufa, auch gebleicht; irländisches Moos, Seetang und andere Algen 
(Meeralgen)) Seegras, Pflanzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder 
zu Strängen zusammengedreht;) Bast) auch gefärbt; Binsen, auch 
efärbt, gespalten oder geschnitten; Stroh, gefärbt oder gespalten; 
Paimblätter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche zu Binde- 
oder Zierzwecken)) Passava-Fasern und Stengel) Wurzelfasern, 
abgeschält; Reiswurzeln; Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzen- 
stoffe zur Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten usw.) anderweit 
im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch zu 
Strängen zusammengedreht .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . ... 
Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar, sowie anderweit 
im allgemeinen Tarife nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche 
Schnitzstoffe, roh; Samenkörner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke 
der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht. .. . . . . 
Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, 
Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen 
und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, 
zum Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, 
geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, anderweit im 
Reichs. Gesetzbl. 1906. 
  
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