Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
162 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 1 Doppel. 
zentner 
Mark 
  
81 
82 
83 
  
aus weichem Holze ..... . ... . ..... ... .. .... . . .. .. . . ... 
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst 
auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen werden ohne Zoll- 
zuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 80 verzollt. 
Holzpflasterklötze: 
aus hartem Holze ...... . .. .. ... .... .. . . . .. . .. . .. . . ... 
aus weichem Holze 
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst 
auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Joll- 
zuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 81 verzgollt. 
Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vor- 
gearbeitete Hölzer: 3 
von hartem Holle «............................... 
von weichem Holze 
Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile), auch zu solchem erkennbar 
vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt: 
von Eichenholz. 
von anderem harten Holze 
·  * 
von weichem Holze 
Anmerkung: Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder 
eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Ver- 
zollung des Faßholzes ohne Einfluß. 
— — 
  
  
  
0,24 
oder 
für 1 Festmeter 
1,44 
für 1 Doppel. 
zentner 
0,72 
oder 
für 1 Festmeter 
576 
für 1 Doppel. 
zentner 
0,72 
oder 
für 1 Festmeter 
4,32 
für 1 Doppel. 
zentner 
0,72 
oder 
für 1 Festmeter 
5,76 
für 1 Doppel. 
zentner 
0,72 
oder 
für 1 Festmeter 
4,32 
für 1 Doppel- 
zentner 
0,20 
oder 
für 1 Festmeter 
1,60 
für 1 Doppel- 
zentner 
0,30 
oder 
für 1 Festmeter 
2,40 
für 1 Doppel. 
zentner 
0,30 
oder 
für 1 Festmeter 
1,80
	        
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