Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
162
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 1 Doppel.
zentner
Mark
81
82
83
aus weichem Holze ..... . ... . ..... ... .. .... . . .. .. . . ...
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst
auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen werden ohne Zoll-
zuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 80 verzollt.
Holzpflasterklötze:
aus hartem Holze ...... . .. .. ... .... .. . . . .. . .. . .. . . ...
aus weichem Holze
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst
auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Joll-
zuschlag nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 81 verzgollt.
Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vor-
gearbeitete Hölzer: 3
von hartem Holle «...............................
von weichem Holze
Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile), auch zu solchem erkennbar
vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt:
von Eichenholz.
von anderem harten Holze
· *
von weichem Holze
Anmerkung: Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder
eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Ver-
zollung des Faßholzes ohne Einfluß.
— —
0,24
oder
für 1 Festmeter
1,44
für 1 Doppel.
zentner
0,72
oder
für 1 Festmeter
576
für 1 Doppel.
zentner
0,72
oder
für 1 Festmeter
4,32
für 1 Doppel.
zentner
0,72
oder
für 1 Festmeter
5,76
für 1 Doppel.
zentner
0,72
oder
für 1 Festmeter
4,32
für 1 Doppel-
zentner
0,20
oder
für 1 Festmeter
1,60
für 1 Doppel-
zentner
0,30
oder
für 1 Festmeter
2,40
für 1 Doppel.
zentner
0,30
oder
für 1 Festmeter
1,80