Nummer
des deutschen
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 1 Doppel-
allgemeinen zentner
Tarifs Mark
153 Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt,
getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter
bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken,
Wammen, Kehlen, Hals= und Kopfteile; auch Leimleder; Fisch= und
Kriechtierhäute, roh .. . . . . .. . . . . ... frei
154 Hasen- und Kaninchenfelle, roh ... .... ..... ..... . . .. .. . . . . . .. frei
155 Felle zur Pelzwerk-(Rauchwaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in
Nr. 154 genannten), roh ... . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .. frei
156 Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe) Klauen, Vogel-
schnäbel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile
zerschnitten; gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der
Herstellung von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff
dienen; Muschelschalen (lauch mit Perlen) und Korallen, roh, auch
gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen
Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige
tierische Schnitzstoffe, roh. "frei
157 Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen,
nicht zum Genusse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase,
frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten; Lab, auch
eingedickt, nicht weingeisthaltig . . . . . .. frei
158 Knoochenkohle, Knochenasche .. .. ... . . .. . . . . . . .. frei
aus 161 Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder eingetrocknet) Tierflechsen,
auch getrocknet; Dünger, tierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch
getrocknet "frei
aus 162 Mehhl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, auch gebrannt oder geröstet 10,20
Mehl aus Malz, nicht gebrannt oder geröstet ..... .. ..... . . . ... 12
173 Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen . . .. 14
aus 177 Milchzucker. 40
aus 180 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in
Fässern oder Kesselwagen:
mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtsteilen
in 100 .. 20
Reichs-Gesetzbl. 1906.
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