Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des deutschen 
  
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
  
  
allgemeinen zentner 
Tarifs Mark 
153 Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, 
getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter 
bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, 
Wammen, Kehlen, Hals= und Kopfteile; auch Leimleder; Fisch= und 
Kriechtierhäute, roh .. . . . . .. . . . . ... frei 
154 Hasen- und Kaninchenfelle, roh ... .... ..... ..... . . .. .. . . . . . .. frei 
155 Felle zur Pelzwerk-(Rauchwaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in 
Nr. 154 genannten), roh ... . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .. frei 
156 Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe) Klauen, Vogel- 
schnäbel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile 
zerschnitten; gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der 
Herstellung von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff 
dienen; Muschelschalen (lauch mit Perlen) und Korallen, roh, auch 
gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen 
Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige 
tierische Schnitzstoffe, roh. "frei 
157 Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, 
nicht zum Genusse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, 
frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten; Lab, auch 
eingedickt, nicht weingeisthaltig . . . . . .. frei 
158 Knoochenkohle, Knochenasche .. .. ... . . .. . . . . . . .. frei 
aus 161 Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder eingetrocknet) Tierflechsen, 
auch getrocknet; Dünger, tierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch 
getrocknet "frei 
aus 162 Mehhl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, auch gebrannt oder geröstet 10,20 
Mehl aus Malz, nicht gebrannt oder geröstet ..... .. ..... . . . ... 12 
173 Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen . . .. 14 
aus 177 Milchzucker. 40 
aus 180 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in 
Fässern oder Kesselwagen: 
mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtsteilen 
in 100 .. 20 
  
Reichs-Gesetzbl. 1906. 
26
	        
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