Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 180 — 
Nummer Zollsatz 
des deutschen » für 1 Doppel- 
at Benennung der Gegenstände zentner 
arifs Mark 
  
  
Fußbodenteppiche, im Stücke als Meterware eingehend oder abgepaßt 
(ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, 
Manilahanf-, Agave-, Ananas= oder Kokosfasern, auch gemischt mit 
anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Rindvieh-, 
Hirsch-, Hunde-, Schweine= oder ähnlichen groben Tierhaaren oder 
Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen 
Tarifs fallen: 
487 gewebt: 
gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert. 24 
andere; auch Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fußboden- 
teppiche . ....... . . . . .. 12 
Anmerkung. Velour-Fußbodenteppiche aus Jute sowie Fuß- 
bodenteppiche aus Jutechenille, auch mit Kette aus Gespinsten von 
Baumwolle, sind von der Behandlung als Fußbodenteppiche der 
Nr. 487 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie doppelseitig gewebt 
sind oder eine größere oder geringere Biegsamkeit aufweisen. 
(488/9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stück als Meterware ein- 
gehend oder abgepaßt, ungemustert oder gemustert, auch mit unge- 
färbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder 
Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden: 
488 roh: 
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert: 
bis 120 Fäden . . .. « 45 
mit mehr als 120 Fäden .. .. . . .... .......... .. . ... 70 
489 gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: 
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Zentimeter im Geviert: 
bis 120 Fäden . .. 75 
mit mehr als 120 Fäden .. 120 
  
 
	        
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