— 198 —
Nummer Zollsatz
bes geucschen Benennung der Gegenstände für u ohe
Tarifs Mark
aus 645! Pappen (Papddeckel), geformt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus
zusammengeklebten Pappen hergestellt:
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch
aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholz=
pappe, sogenannte Lederpappe), Stroh- Schrenz. und Torf-
pappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte
grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt . . . .. 1,50
Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt
oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe Steinpappe 1,50
Anmerkung. Gekautschte Pappen werden auch dann nach
Nr. 651 verzollt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse
gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit
und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind.
aus 652 Pappen aller Art:
weiß oder farbig gestrichen, mit weißem oder farbigem Papier
beklebt; Malerpappe 10
653 Gelbes Strohpapier . .. . . . . . .. 3
Ganz grobes graues Löschpapier ... . .... . ..... . . . . . . . . . . . . ... 2
654 Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt. 3
655 Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend ... .. . . . . .. . .. . . . . . ... 3
Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs
fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniiert, pergamentiert
oder gekörnt.......................................... 6
Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Als Packpapier werden
ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier
hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als
Druck., Schreib., Lösch= oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere
die Gattung der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln,
Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder
weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind zum Satze
von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann zu verzollen, wenn sie
auf beiden Seiten glatt oder geglättet, in der Masse bunt gefärbt oder
mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und der-
gleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene
Papiere gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung
von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der
Fläche zum Gewicht in der Weise maßgebend, daß als Packpapier
nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert