Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 198 — 
  
  
  
  
Nummer Zollsatz 
bes geucschen Benennung der Gegenstände für u ohe 
Tarifs Mark 
aus 645! Pappen (Papddeckel), geformt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus 
zusammengeklebten Pappen hergestellt: 
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch 
aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholz= 
pappe, sogenannte Lederpappe), Stroh- Schrenz. und Torf- 
pappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte 
grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt . . . .. 1,50 
Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt 
oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe Steinpappe 1,50 
Anmerkung. Gekautschte Pappen werden auch dann nach 
Nr. 651 verzollt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse 
gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit 
und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind. 
aus 652 Pappen aller Art: 
weiß oder farbig gestrichen, mit weißem oder farbigem Papier 
beklebt; Malerpappe 10 
653 Gelbes Strohpapier . .. . . . . . .. 3 
Ganz grobes graues Löschpapier ... . .... . ..... . . . . . . . . . . . . ... 2 
654 Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt. 3 
655 Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend ... .. . . . . .. . .. . . . . . ... 3 
Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs 
fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniiert, pergamentiert 
oder gekörnt.......................................... 6 
  
Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Als Packpapier werden 
ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier 
hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als 
Druck., Schreib., Lösch= oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere 
die Gattung der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln, 
Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder 
weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind zum Satze 
von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann zu verzollen, wenn sie 
auf beiden Seiten glatt oder geglättet, in der Masse bunt gefärbt oder 
mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und der- 
gleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene 
Papiere gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung 
von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der 
Fläche zum Gewicht in der Weise maßgebend, daß als Packpapier 
nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.