Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 213 — 
Benennung der Gegenstände 
— ———— — 
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
870 
871 
875 
878 
879 
880 
  
(aus 870/880) Kupfer und Kupferlegierungen: 
Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder 
gewalzt. 
Anmerkung. Unter Nr. 870 fallen auch gekrempelte (mit um- 
gebörtelten Rändern versehene) Kesselböden, geschmiedet, aus Kupfer 
und Kupferlegierungen. 
Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahtes)) Eisendraht, mit 
Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen umsponnen, umflochten 
oder umwickelt......................................... 
Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Her— 
stellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, 
auch mit Gespinsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure) glatt oder 
gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen 
Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, in den 
vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des allgemeinen Tarifs 
nicht genannt; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer (mit 
Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing; 
Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren)) Waren aus 
Kupfer= oder Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des 
Abschnittes 176 des allgemeinen Tarifs nicht genannt; Waren aus 
Tombak alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 
des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen 
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing 
Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, 
soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. 
der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen 
unter höhere Zollsätze fallen: 
vernickelte Rahmen und Bügel aus Messingblech für Zigarren- 
taschen, Brieftaschen, Geldtäschchen, Handtaschen, Reisetaschen 
und ähnliche Täschnerwarren 
andere hierher gehörige Waren 
Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak, soweit 
sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 
  
12 
12 
18 
30 
50 
60
	        
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