Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
— 213 —
Benennung der Gegenstände
— ———— —
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark
870
871
875
878
879
880
(aus 870/880) Kupfer und Kupferlegierungen:
Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder
gewalzt.
Anmerkung. Unter Nr. 870 fallen auch gekrempelte (mit um-
gebörtelten Rändern versehene) Kesselböden, geschmiedet, aus Kupfer
und Kupferlegierungen.
Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahtes)) Eisendraht, mit
Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen umsponnen, umflochten
oder umwickelt.........................................
Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Her—
stellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht,
auch mit Gespinsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure) glatt oder
gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen
Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, in den
vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des allgemeinen Tarifs
nicht genannt; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer (mit
Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing;
Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren)) Waren aus
Kupfer= oder Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des
Abschnittes 176 des allgemeinen Tarifs nicht genannt; Waren aus
Tombak alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887
des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing
Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt,
soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw.
der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen:
vernickelte Rahmen und Bügel aus Messingblech für Zigarren-
taschen, Brieftaschen, Geldtäschchen, Handtaschen, Reisetaschen
und ähnliche Täschnerwarren
andere hierher gehörige Waren
Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak, soweit
sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887
12
12
18
30
50
60