Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 216 — 
  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
arifs 
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsah 
fuͤr 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
  
bewirkende Nebenbestandteile (z. B. Drahtgestelle, kleine Füßchen, ein- 
fache Knöpfe) beschränkt, werden nicht nach Nr. 884 oder 885 sondern 
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt. Das gleiche gilt für solche, 
an sich unter Abschnitt 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallende 
Gebrauchsgegenstände ans unedlen Metallen oder Legierungen unedler 
Metalle, die nur in ganz geringer Ausdehnung vergoldet oder ver- 
silbert sind. 
Auf die Verzollung der in den Nrn. 884, 885 und 887 
genannten Waren bleiben Ausfütterungen, Polster und ähnliche Zu- 
taten aus Gespinstwaren ohne Einfluß, ebenso Verbindungen mit 
unwesentlichen Bestandteilen aus Zellhorn (z. B. als Unterlagen an 
Zierknöpfen angebrachte oder bei Schmuckgegenständen als Schutz- 
überzug von Bildern dienende Zellhornplättchen). 
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände aus weder ver- 
goldeten oder versilberten noch vernickelten oder vernierten unedlen 
Metallen oder Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und in 
Verbindung mit anderen als den in Nr. 887 des allgemeinen Tarifs 
genannten Stoffen, sind nicht nach dieser Tarifnummer sondern nach 
hrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. 
Schmuck-, Zier= und sonstige Luxusgegenstände sind nicht lediglich 
deshalb, weil die Metallteile durch bloßes Pressen (Stanzen, Prägen) 
oder durch bloßes Gießen mit Verzierungen versehen sind, als fein 
gearbeitet im Sinne der Nr. 887 zu behandeln. Dagegen gehören zu 
en fein gearbeiteten alle durch irgend welche Nachbearbeitung der 
Metallteile verfeinerten Waren, insbesondere alle ziselierten, guillochierten, 
inkrustierten, tauschierten, getriebenen, geätzten, niellierten, gravierten 
oder bemalten. 
4. Vernierte Waren sind solche, die durch einen durchsichtigen, gefärbten 
Überzug das Aussehen von Waren aus edlen Metallen erhalten haben; 
mit einem Firnisüberzuge versehene Waren, die an sich oder durch 
eine Blattmetallauflage gold= oder silberfarbig sind, werden nicht als 
verniert behandelt. 
A. Gebrauchsgegenstände (z. B. Kaffee., Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, 
Flaschen= und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Bestecke, Rauch- 
und Schreibgeräte, Zigarren-, Zigaretten- und Tabakdosen, Aschen- 
schalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsetzer), 
find nicht als Zier- oder Luxusgegenstände der Nr. 887 zu behandeln. 
Gegenstände, die nicht ausschließlich Gebrauchszwecken dienen und auch 
nicht zu den Schmuckgegenständen, Toilette- oder Nippsachen gehören 
8 B. Tafelaufsätze, Krüge, Vasen, Blumenhalter, Briefbeschwerer, 
Besuchskartenschalen und Beleuchtungskörper), sind der Nr. 887 als 
Zier= oder Luxusgegenstände nur dann zuzuweisen, wenn sie sich nach 
Form und Beschaffenheit vorzugsweise zu Zier= und Ausschmückungs. 
zwecken eignen. 
 
	        
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