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Nummer
des deutschen
allgemeinen
arifs
Benennung der Gegenstände
Zollsah
fuͤr 1 Doppel-
zentner
Mark
bewirkende Nebenbestandteile (z. B. Drahtgestelle, kleine Füßchen, ein-
fache Knöpfe) beschränkt, werden nicht nach Nr. 884 oder 885 sondern
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt. Das gleiche gilt für solche,
an sich unter Abschnitt 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallende
Gebrauchsgegenstände ans unedlen Metallen oder Legierungen unedler
Metalle, die nur in ganz geringer Ausdehnung vergoldet oder ver-
silbert sind.
Auf die Verzollung der in den Nrn. 884, 885 und 887
genannten Waren bleiben Ausfütterungen, Polster und ähnliche Zu-
taten aus Gespinstwaren ohne Einfluß, ebenso Verbindungen mit
unwesentlichen Bestandteilen aus Zellhorn (z. B. als Unterlagen an
Zierknöpfen angebrachte oder bei Schmuckgegenständen als Schutz-
überzug von Bildern dienende Zellhornplättchen).
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände aus weder ver-
goldeten oder versilberten noch vernickelten oder vernierten unedlen
Metallen oder Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und in
Verbindung mit anderen als den in Nr. 887 des allgemeinen Tarifs
genannten Stoffen, sind nicht nach dieser Tarifnummer sondern nach
hrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen.
Schmuck-, Zier= und sonstige Luxusgegenstände sind nicht lediglich
deshalb, weil die Metallteile durch bloßes Pressen (Stanzen, Prägen)
oder durch bloßes Gießen mit Verzierungen versehen sind, als fein
gearbeitet im Sinne der Nr. 887 zu behandeln. Dagegen gehören zu
en fein gearbeiteten alle durch irgend welche Nachbearbeitung der
Metallteile verfeinerten Waren, insbesondere alle ziselierten, guillochierten,
inkrustierten, tauschierten, getriebenen, geätzten, niellierten, gravierten
oder bemalten.
4. Vernierte Waren sind solche, die durch einen durchsichtigen, gefärbten
Überzug das Aussehen von Waren aus edlen Metallen erhalten haben;
mit einem Firnisüberzuge versehene Waren, die an sich oder durch
eine Blattmetallauflage gold= oder silberfarbig sind, werden nicht als
verniert behandelt.
A. Gebrauchsgegenstände (z. B. Kaffee., Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln,
Flaschen= und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Bestecke, Rauch-
und Schreibgeräte, Zigarren-, Zigaretten- und Tabakdosen, Aschen-
schalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsetzer),
find nicht als Zier- oder Luxusgegenstände der Nr. 887 zu behandeln.
Gegenstände, die nicht ausschließlich Gebrauchszwecken dienen und auch
nicht zu den Schmuckgegenständen, Toilette- oder Nippsachen gehören
8 B. Tafelaufsätze, Krüge, Vasen, Blumenhalter, Briefbeschwerer,
Besuchskartenschalen und Beleuchtungskörper), sind der Nr. 887 als
Zier= oder Luxusgegenstände nur dann zuzuweisen, wenn sie sich nach
Form und Beschaffenheit vorzugsweise zu Zier= und Ausschmückungs.
zwecken eignen.