Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
Nummer 
des oͤsterreichisch- 
ungarischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 100 Kilo- 
gramm 
Kronen 
  
257 
aus 259 
b) 
aus c) 
266 
aus 267 
b) 
1. 
2 
274 
  
(aus 256/259) Halbseidenwaren (aus Seide, Florett= oder 
Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien): 
Halbseidengewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte: 
glatte (nicht fassonierte) 
fassonierte 
Anmerkung. Halbseidene Gewebe im Gewichte über 200 Gramm 
per Quadratmeter, auch fassoniert, sind nach a abzufertigen. 
Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht auf- 
geschnittenem Flor) 
Bandwaren: 
Samtbänder und Bänder mit samtartigen Effekten 
andere, ausgenommen bestickte oder solche aus Tüll, Gaze oder 
anderen Geweben der Nr. 255: 
nicht fassonierte, mit Ausnahme der in Nr. 2591 des 
allgemeinen Tarifs genannten Hutbänder 
fassonierte 
Anmerkung zu Klasse XXV des allgemeinen Tarifs. 
Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen 
ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden, oder ohne zusammen- 
hängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt 
bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 
Hutstumpen aus Filz 
Herren= und Knabenhüte: 
aus Filz: 
nicht garniert. 
garniert . . . . . . .. 
Anmerkung zu Nr. 268 des allgemeinen Tarifs. 
1. Damen · und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der. 
Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen. 
2. Bei der Tarifierung von nicht ausgerüsteten Damenhüten aus Filz usw. 
wird der behufs Verstärkung oder Formgebung eventuell auf oder unter 
der Krempe oder am äußersten Rand derselben aufgenähte, auch mit 
Gespinsten umflochtene Draht außer Betracht gelassen. 
Anmerkung zu Nr. 269 des allgemeinen Tarifs. Die 
Ausstattung von Hüten mit gewöhnlichen Schnallen, Knöpfen und Eicheln 
wird nicht als Aufputz behandelt. 
a) Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaren mit Zutaten 
(Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seidenwaren der Nrn. 247 
bis 260 des allgemeinen Tarifs oder Besatzartikeln der Nr. 273a 
des allgemeinen Tarifs 
Reichs-Gesetzbl. 1906. 
  
540.— 
585.— 
750.— 
750.— 
550.— 
600.— 
für 1 Stück 
—.30 
—. 50 
—. 60 
für 100 Kilo- 
#gramm 
600.— 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.