245 —
Nummer
des ssterreichisch-
ungarischen
allgemeinen
Tarifs
—" — —
Benennung der Gegenstände
W— — — —
Jollsatz
für 100 Kilo-
gramm
Kronen
aus 343
b)
aus 344
b)
J.
2.
345
2. Hutlederstreifen; Spielzeug mit Leder oder Pelzwerk
überzogen, oder mit an- und eingeklebten Federn von ge-
wöhnlichem Geflügel, auch in Verbindung mit feinen
Materialien ..
3. andere . . . . . .. . .. . .. ...
aus Leder in Verbindung mit feinsten Materialien
Anmerkung zu Nr. 342b. Hierher gehört auch Spielzeug
mit Leder oder Pelzwerk überzogen, in Verbindung mit feinsten
Materialien.
Anmerkung zu Nr. 339 und 342. Auf die Zollbemessung
von Taschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen (Nr. 339)
und von Lederwaren, nicht besonders benannten (Nr. 342), bleiben
seidene Nähte ohne Einfluß.
Waren der Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs mit Montierungen
aus Edelmetallen:
aus Silber, mit Ausnahme von Sattler- und Riemerwaren der
Nr. 338e
Technische Artikel:
Treibriemen, flache, auch Schlagriemen:
aus lohgarem Leder
aus fett= oder mineralgarem Leder, sowie aus Rohhäuten.
Anmerkung. Zu dem für Treibriemen festgesetzten Zollsatze
sind auch Treibriemenbahnen, das sind bloß zugeschnittene Streifen
von Treibriemenleder zur Erzeugung von Treibriemen, zu verzollen.
Anmerkung zur Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs.
Bei Leder und Lederwaren, mit Ausnahme der in Nr. 328 und 344b
aufgeführten Erzeugnisse, wird während der Dauer des Vertrags ein
Unterschied in der Verzollung von lohgarem oder mineralgarem Leder,
beziehungsweise Lederwaren nicht stattfinden.
Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektioniert:
aus gemeinen Fellen
aus feinen Fellen
Anmerkung zu Nr. 345 sowie zu Nr. 346 des allgemeinen
Tarifs. Die aus gemeinen Fellen durch Jurichten oder Färben her-
gestellten Imitationen feiner Felle werden als gemeine Felle im Sinne der
Nrn. 345 und 346 a angesehen, sofern sie als Imitationen erkennbar
sind oder nachgewiesen werden.
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100.—
110.—
200.—
600.—
58.—
68.—
14.—
120.—