Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

      
  
  
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WILL-Mr Benennung der Gegenstände gramm 
Tarifs Kronen 
aus 198 Neugolddraht d. i. mit einer Tombackhülle überzogener Kupfer= oder 
Nickeldraht 60.— 
499 Drähte aus unedlen Metallen oder Metallegierungen, vergoldet oder 
mit Gold plattiert, auch geplättet, jedoch nicht weiter bearbeitet, in 
der Stärke: 
a) über 0,5 Millimeter . . .. . . . ... 72. — 
b) von 0,5 Millimeter oder darunter ... . . . . . . . . . . .. 260. — 
(Aus 500/523) Waren aus unedlen Metallen: 
aus 500 Röhren und Walzen, nicht weiter bearbeitet: 
ch aus anderen unedlen Metallen oder Metallegierungen als Blei, 
Zinn, Britanniametall und Zink, auf den laufenden Meter im 
Gewichte: 
J. von 1 Kilogramm und mehr . . . . .. . .. . .. ... . . . .. . .. 24.— 
2. von weniger als 1 Kilogramm . . . . . . .. . .. . . . . .. . . ... 43. — 
Anmerkung. Weiter bearbeitete, dann gravierte, dessinierte, 
fassonierte, vernickelte oder mit anderen unedlen Metallen überzogene, 
jedoch nicht vergoldete oder versilberte Röhren und Walzen unterliegen 
zu obigen Zollsätzen einem Zuschlage . .. .. .. . ... ...... .. ... 7.— 
505 Blei- und Zinnfolien (Stanniol), blank, gemustert, gefärbt oder lackiert; 
Flaschenkapseln, Tuben und ähnliche Waren aus Zinn, verzinntem 
Blei oder Bleilegierugen 40.— 
506 Buchdruckerlettern (auch dergleichen Linien, Einfassungen und Orna- 
mente): 
a) aus Schriftmetalll .. . .. . ... 25. — 
b) aus Messing oder anderen unedlen Metallen ... 50.— 
aus 508a) 1. Metalltücher, gemeine, d. i. von weniger als 20 Kettenfäden auf 
und D) 2 Zentimttenr. 42.— 
2. Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber auf 
2 Zentimeter: 
#) von 20 bis einschließlich 40 einfachen Kettenfäden auf 
2 Zentimternrnrn: 83— 
6) andere . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . ... . . ... . . .... . . ... 120. — 
  
Anmerkung. Nach Nr. 508 des allgemeinen Tarifs sind auch 
breitgeflochtene Drahtwaren zu behandeln. 
 
	        
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