Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Gesebsammlung

ũr

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
M  15.

(Ausgegeben  am  11.  November  1886.)

30.  Regierungsverordnung  vom  21.  Oktober  1886,
einen  zweiten  Nachtrag  zu  den  behufs  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über
die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  gegebenen  Bestimmungen
  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Lerenissimi  wird  unter  Bezugnahme  auf  F.  4  der
Regierungsverordnung  vom  11.  Juni  1884  und  No.  I.  der  Regierungsverordnung  vom
19.  Juli  1884  verordnet  was  solgt:

Einziger  Paragroyh.

In  Ansehung  der  einem  Gemeindebezirke  nicht  angeschlossenen  Fürstlichen  Domanialbesitzungen
  hat  der  Vorsitzende  des  Landesausschusses  die  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“
  nach  dem  Reichsgesetze  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni
1383  übertragenen  Functionen  wahrzunehmen.

Greiz,  am  21.  Oktober  1886.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
aber.
Richter.

40.  Negierungsverordnung  vom  2.  November  1886,
einige  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Unfall=  und
Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten

  Personen  vom  5.  Mai  1886  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  bestimmen  wir  in  Auslührung  des  K.  129
des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forftwirthschaftlichen  Bekrieben  beschäftigten  Personen,  hierdurch  Folgendes:

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