Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
bes österreichisch- 
ungarischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 280 — 
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsatz 
für 100 Kilo- 
gramm 
Kronen 
  
590 
  
I) alle übrigen hierher gehörigen Waren 
Anmerkung. Unter Schwarzwälderuhren werden alle jene 
verstanden, bei welchen die zum Uhrwerke gehörigen Uhrfurnituren 
(abgesehen von Glocken und Ketten für Uhrgewichte) in hölzerne 
Gestelle mit hölzernen Rücken= und Seitenwänden eingesetzt sind. Das 
Fehlen der Zifferblätter oder bloßer Seitenwände ändert die Tari- 
fierung nicht. 
Vergoldete Ziffern und vergoldete schmale Randstreifen auf 
metallenen Zifferblättern solcher Uhren bleiben außer Betracht. Die 
Beschaffenheit der Ausstattung der Schauseite von Schwarzwälderuhren 
hat auf die Zollbehandlung nur insofern Einfluß, als ganz oder teil- 
weise aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen hergestellte, 
auf der Schauseite befindliche Teile die Anwendung des Vertrags- 
zolles ausschließen. 
Nach Art der Schwarzwälderuhren hergestellte Uhren werden als 
Uhrwerke der Nr. 589 verzollt, wenn nebst den Seitenwänden auch 
die Rückenwände fehlen. 
Als hölzerne Gestelle für Schwarzwälderuhren sind nicht nur 
jene anzusehen, an denen die mit Messing ausgefütterten Bohrlöcher 
bereits vorhanden sind, sondern auch solche, welche eine weitergehende 
Verbindung mit einzelnen oder mehreren (aber noch nicht zu Werken 
zusammengesetzten) Uhrfurnituren aufweisen. 
  
Furnituren aller Art für Uhren der Nr. 5999 . .. 
Anmerkung. Als Uhrfurnituren aller Art für Uhren der 
Nr. 589 sind nur die einzelnen Bestandteile anzusehen, welche zur 
Zusammensetzung von Uhrwerken und Uhren der gedachten Nummer 
dienen, namentlich Ankergänge, Echappements, Federn, Haken, 
Kloben, Räder, Spindeln, Zapfen, Spiralen, Perpendikel, Uhr- 
schlüssel und Uhrschlüsselteile, Zifferblätter mit und ohne Ziffern, 
dann derlei Skalen (zur Kontrolle der Vertikalstellung des Perpen- 
dikels), Zifferblattringe. 
Diese Bestandteile unterscheiden sich von den Uhrfurnituren für 
Taschenuhren der Nr. 588 des allgemeinen Tarifs, sofern sie für beide 
Gattungen von Uhren dieselben sind, zumeist durch größere Dimensionen, 
zum Teil auch dadurch, daß sie weniger fein ausgeführt zu sein 
pflegen. — In Zweifelsfällen, die nicht durch Einvernahme von Sach- 
verständigen aufgeklärt werden können, insbesondere bei Bestandteilen 
für kleine nicht besonders benannte Uhren und Uhrwerke der Nr. 589 
hat die Verzollung der fraglichen Furnituren nach Nr. 588 des all- 
gemeinen Tarifs zu erfolgen. 
Gehäuse, Glocken, Gewichte, Ketten für Uhrgewichte, Uhr- 
schmuckketten, sowie nicht metallene Uhrfurnituren, z. B. aus Holz, 
Bein, Glas, Papier sind nach Maßgabe des Materials zu tarifieren. 
  
260.— 
130.—
	        
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