Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
  
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angorischen Benennung der Gegenstände für 100 Kilo- 
allgemieinen gramm 
arifs Kronen 
622 Chemische Hilfsstoffe und Produkte, im allgemeinen Tarif nicht be-sonders ..,Wert, 
 benannte . . .. .. .. . ... 15% 
Anmerkungen. 
1. Ergibt sich bei Anwendung dieses Wertzollsatzes eine Zollbelastung, 
welche 40.— Kronen für 100 Kilogramm übersteigt, so ist der Zoll 
nach diesem Satze von 40.— Kronen 
2. Wenn der Zollpflichtige sich bereit erklärt, den Soll von 40.— Kronen 
für 100 kg zu entrichten, so wird von einer Erklärung über den 
Wert der Ware abgesehen werden. 
3. Nach Nr. 622 ist auch Schwefelsäureanhydrid (kristallinische wasser- 
freie Schwefelsäure) zu verzollen. für 
100 Kilogramm 
624 Lackfirnisse (mit Zusatz von Harzen, Terpentin, Mineralöl oder Alkohol) 60.— 
625 Teerfarbstoffe: 
a) Alizarin; künstlicher Indigio . .. frei 
von Wert 
b) alle anderen ..... .. .. 12 % 
Anmerkungen. 
1. Ergibt sich bei Anwendung dieses Wertzollsatzes eine Zollbelastung 
welche 45.— Kronen per 100 Kilogramm übersteigt, so ist der 
Zoll nach diesem Satze von 45.— Kronen einzugeben 
2. Wenn der Zollpflichtige sich bereit erklärt, den Zoll von 45.— Kronen 
für 100 kg zu entrichten, so wird von einer Ertlärung über den 
Wert der Ware abgesehen werden. 
3. Wegen der Zollbehandlung von synthetischem Indigo vgl- Ammerkung 2 
bei Nr. 162. fuͤr 
100 Kilogramm 
626 Farben, im allgemeinen Tarif nicht befonders benannt – 
627 Alle Farben in Leltchen, Säckchen, Pasten, Tuben) Blasen, Näpschen, 
Gläsern, Muscheln und Kasten . . . . . . . . ... 65. — 
aus 629 Bileistifte und Farbstifte, gefaßt und ungeflatt . . . . .. 50 — 
630 Arzneiwaren, zubereitete, sowie alle durch ihre Inschriften, Etiketten, 
Umschläge und dergleichen sich als Arznei-, auch Tierheilmittel ankün- 
digenden Stoffe; zu Heilzwecken vorgerichtete Watten und Verdbandmittel 57.— 
aus 633 Parfümeriewaren (sowie alle durch Adjustierung, Etiketten, Gebrauchs- 
anweisungen und dergleichen als Parfümeriewaren sich ankündigenden, 
wohlriechenden Substanzen oder Gemenge)) kosmetische Mittel: 
a) nicht alkoholhaltige (Schminken, parfümierte Puder, Haaröle, 
Pomaden, Zahnpasten, Räucherkerzchen) . . . . .. . .. . . . . .... 180.— 
 
	        
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