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Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung
ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem
weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener
Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, aus-
bricht, so ist die Rückkehr des Viehs nach den Gebieten des anderen Teiles unter-
sagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.)
eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der
Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zu-
ständigen Behörden zur Verhinderung der Sueuchenverschleppung vereinbarten
Sicherungsmaßregeln erfolgen.
Artikel 10.
Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt
liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde
mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren über-
schreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung
ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften.
Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der
Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:
a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirtschaftlicher Arbeit oder
im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Orts-
vorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall be-
findet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigentümers oder des
Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe
des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebiets, in welchem das Ge-
#am zu arbeiten bestimmt ist, enthalten.
b) Überdies ist beim Austritte wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Orts-
vorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Ge-
spann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer
anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt
wird) daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tier-
seuche ist und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometern die
Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß
alle 6 Tage erneuert werden.
Artikel 11.
Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ubereinkommens etwa noch
bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbaren Beschränkungen und
Verbote sind außer Kraft zu setzen.
Artikel 12.
Das gegenwärtige Ubereinkommen ist bestimmt, das Viehseuchenüberein-
kommen zwischen den vertragschließenden Teilen vom 6. Dezember 1891 zu ersetzen.