Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichmung des Viehseuchen überein-
kommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn haben die
beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Verabredungen in das
gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1. Die Bestimmungen des Viehseuchenübereinkommens finden nur auf
Provenienzen eines der vertragschließenden Teile Anwendung. Die Zulassung
von Tieren oder Gegenständen, welche, aus anderen Ländern stammend, durch
die Gebiete des einen Teiles zur Ein= oder Durchfuhr in die Gebiete des anderen
Teiles gelangen sollen, liegt außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Überein-
kommens.
Die direkte Durchfuhr von frischem und zubereitetem Fleische und sonstigen
tierischen Rohstoffen in undurchlässiger Verpackung sowie von Häuten, Klauen
und Hörnern in völlig trockenem Zustand aus den Gebieten des einen durch die
Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles auf der Eisenbahn in plombierten,
umschlossenen Waggons oder auf Schiffen in abgesonderten und verwahrten Räumen
ist), soweit es sich um Provenienzen eines der vertragschließenden Teile handelt
(vgl. Absatz 1), ohne Beschränkungen zulässig.
2. In den Ursprungszeugnissen ist neben dem Ursprungsort auch der po-
litische Bezirk und derjenige größere Verwaltungsbezirk (im Deutschen Reiche:
Bundesstaaten und Provinzen) in Österreich: Königreiche und Länder in Ungarn:
Komitate und Munizipalstädte) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort angehört.
3. Die amtliche Beglaubigung der 1lbersetzung der nicht in deutscher
Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur Führung eines Dienst-
siegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Be-
hörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet.
4. Der gegenseitige Verkehr mit Renn- oder Trabrennpferden ist nur von
der Beibringung von Zeugnissen abhängig, die von hierzu besonders ermächtigten
Rennklubs unter Beidrückung ihres Siegels ausgestellt worden sind. Diese
Zeugnisse haben ein Ursprungszeugnis der Ortsbehörde und die amtstierärztliche
Bescheinigung, daß das Pferd gesund ist und daß in dem Gehöfte, wo es ständig
untergebracht war, sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrank-
heiten in den letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind, zu enthalten.
Die zur Ausstellung derartiger Zeugnisse ermächtigten Klubs werden gegenseitig
bekanntgegeben werden.
5. Für Geflügeltransporte im Grenzverkehre, die aus weniger als 100 Stück
bestehen, ist bei der Einbringung in die Gebiete eines der vertragschließenden