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IV. Artikel VI.
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Tarife B und C
werden durch die anliegenden Tarife B (Zölle bei der Einfuhr nach Serbien) und C
(Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet) ersetzt.
V. Neuer Artikel.
Hinter Artikel VII wird nachstehender Artikel eingefügt:
„Artikel VII a.
Waren aller Art, welche von einem der beiden Gebiete kommen
oder dahin gehen, sollen wechselseitig in dem anderen Gebiete von jeder
Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt
werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert
oder wieder aufgeladen werden müssen.“
VI. Artikel VIII.
Der Artikel erhält nachstehende Fassung:
„Artikel VIII.
Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben
wird beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß
dieselben binnen einer im voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden,
und daß deren Identität außer Zweifel ist, zugestanden:
1. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden
Teiles in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder
auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr ver-
sendet, in dem Gebiete des anderen Teiles aber nicht in den
freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrolle der Zollbehörde
in öffentlichen Niederlagen gelagert oder als Muster von Geschäfts-
reisenden eingebracht werden;
2. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutzdecken
und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz= und Papp-
rollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiete in das andere
zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem
sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete
wieder zurückgebracht werden.“
VII. Artikel IX.
In Absatz 1 wird hinter den Worten: so werden“ eingefügt: )) soweit
nichts anderes vereinbart ist,“.