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und nur baares Geld in Umlauf zu bringen,
ist allgemein anerkannt.
Weil aber bey dem großen Vorrathe der
Bankozettel dieses nicht auf der Stelle moͤglich
ist, so beschließen Wir, wie folgt:
1. Die Bankozettel sollen und muͤs—-sen
zwar noch einige Zeit lang in den
oͤffentlichen Kassen, im Handel und Wandel,
und in allen Zahlungen, jedoch nicht anders,
als um zwey Prozente unter dem Augsburger
Wechselkurse angenommen werden.
Der Augsburger Wechselkurs wird
demnach wöchentlich berechnet, öffentlich bekannt
gemacht, und der Werth des Bankozettel:
Guldens nach der obigen Bestimmung
wöchenctlich festgesetzt werden.
23. Wenn die bey Schuldzahlungen jeder
Arc, wegen dem, nun auf den Kommerzial-Wereh
reduzirten Nominal-Werth der Bankozettel,
erferderlichen größeren Summen
derselben, unvorgesehene Verlegenheiten veranlassen
sollten; so haben Unsere Justizstellen,
soferne sie sich eines hinreichenden Vermögensstandes
von Seite des Schuldners, und daß
keine Zahlflüchtigkeit unterliege, überzeugt
haben, auf Imploriren ein nach Umständen
bemessenes Moratorium zu ertheilen. Gegeben
in Unserer Haupt= und Residenzstadt
München den 236. Junius 1806.
Mar Josepb.
Freyherr von Montgelac.
Auf konigl. allerhdchsten Befehl.
von Geiger.
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(Die Regulirung des Weg= und Brückengeldes
in Tyrol betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfaltzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
In Erwägung:
a) daß der Wohlstand des Landes Tyrol
von guten und bequemen Straßen und Brücken
abhänge:
b)) daß dieselben zum Theil in Verfall gerathen
sind, mithin bedeutende Summen erfordern,
um sie wieder herzustellen;
P) der Straßenbaufond vor der Besitßnahme
des Landes mit ungeheuren Schulden an
rivaten belastet war, die wieder abgetragen,
und wovon die Interessen pünktlich bezahlt
werden müssen;
d) daß das bisherige Einkommen selbst
nicht hinreicht, die Straßen im mittelmäßigen
Zustande zu erhalten; und
JP) daß das jetzige Weggeld für den Handel
und den innern Verkehr drückend ist:
1. weil es nicht nach billigen Grundsätzen
erhoben wird, indem vom leichten Fuhrwerke
mehr als vom schweren; von dem Klauenvieh
eben so viel als von Pferden; und an vielen
Stationen von einer Meile eben so viel als
von 2, 3, bis 37 Meilen bezahlt wird; und
2. indem die Einkünfte zu den Ausgaben
nicht hinreichen, also der Frachtlohn der
schlechten Straßen wegen sehr vertheuert wird.
In Erwägung, daß von den vorzüglichsten
Brücken des Landes, welche der Straßenbau
unterhält, gar kein Brückenseld genommen