Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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als  auch  mit  Eintheilung  in  gleich  große  Raumtheile  in  Form  von  Meßröhren:
c)  Meßgläser  (auch  Meßeylinder  genannt,  Meßröhren  mit  angeschmolzenem  Fuß
zum  Aufsstellen),
d)  Büretten  (Meßröhren  ohne  angeschmolzenen  Fuß,  mit  Abflußrohr),
e)  Meßpipetten  (Meßröhren  mit  Ansang=  und  Ablaufrohr,  vergl.  b).

2.  Der  von  den  Meßgeräthen  anzugebende  Naumgehalt  wird  durch  Striche  oder
durch  die  untere  Oeffnung  abgegrenzt;  er  ist  auf  den  Geräthen  für  eine  Temperatur  des
Geräthes  von  L  150  des  hunderttheiligen  Thermometers  in  Liter  oder  in  Theilen  des
Liter  oder  in  Kubikcentimeter  bezeichnet,  wobei  das  Kubiscentimeter  dem  tausendsten  Theil
des  Liter  gleichgeachtet  wird.

3.  Der  von  den  Meßgeräthen  anzugebende  Raumgehalt  kann  sowohl  durch  eine  in
das  trockene  Meßgeräth  eingefüllte  Wassermenge  (Meßgeräthe  auf  Einguß),  als  auch
durch  eine  aus  dem  Meßgeräth  ausgeflossene  Wassermenge  (Meßgeräthe  auf  Ausguß)
verkörpert  sein.  Meßgeräthe  mit  Abfluß  sollen  immer  auf  Ausguß,  andere  dürfen  auf
beides,  aber  nur  entweder  auf  Einguß  oder  auf  Ansguß  eingerichtet  sen.  Den  Naumgehalt
auf  Ausguß  erhält  man  durch  Entleeren  einer  Wasserfüllung  unter  Zurücklassen  der  unvermeidlichen
  gleichmäßigen  Benetzung  der  reinen  Maaßwände.  Als  unvermeidliche  Benetzung
gilt  diejenige,  welche  zurückbleibt,  wenn  man

a)  bei  Meßgeräthen,  welche  durch  Umkehren  entleert  werden  müssen,  eine  Minute  nach

dem  Entleeren  das  schräg  gehaltene  Geräth  abtropfen  läßt  und  den  letzten  Tropfen
abstreicht,  -
b)PipcttcnganzoderbiszuruntcrcnStrichmakkcfrciauslmtfeuläßt,währenddas
Auslaufrohr  ständig  die  Wandung  des  die  Füllung  aufnehmenden  Gefäßes  berührt
und  wenn  man,  nachdem  der  zusammenhängende  freie  Ausfluß  aufgehört  hat  oder
die  begrenzende  untere  Strichmarke  erreicht  ist,  noch  /  Minute  nachlaufen  läßt,

c)  Büretten  und  Meßpipetten  beliebig  auslaufen  läßt,  den  letzten  Tropfen  abstreicht  und

nach  dem  Auslaufen  noch  2  Minuten  wartet,  ehe  man  die  Ablesung  vornimmt.

4.  Der  Querschnitt  der  Meßgeräthe  soll  überall  kreisförmig  sein,  der  messende  Raum
darf  sich,  vom  größten  Durchmesser  an  betrachtet,  höchstens  einmal  nach  oben  und  unten
verjüngen;  mit  dem  Meßkörper  verbundene  Nohre  sollen  stetig,  ohne  plötzliches  Ab=  und
Arsetzen,  in  denselben  übergehen,  so  daß  die  Flüssigkeit  beim  Auslaufen  nirgends  aufgehalten  wird.

5.  Die  Striche  und  Bezeichnungen  sollen  fein,  jedoch  deutlich  aufgeätzt,  eingeschliffen,
eingerissen  oder  in  anderer  Weise  dauerhaft  angebracht,  keinesfalls  nur  aufgemalt  sein,  und
zwar  sollen  sich  die  Striche  nur  auf  völlig  cylindrischen,  regelmäßig  gestalteten,  schlierenfreien
Theilen  der  Meßgeräthe  befinden.  Eine  Einfärbung  der  Striche  ist  gestattet.