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Frummer Buh
des deutschen . uͤr
allgemeinen Bezeichnung der Waren. 1 Doppelzentner.
Tarifs.
Mark.
127 Schweine= und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen „unausgepreßt), mit
Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen))
ferner Grieben zum Genusse . . . . .. . . . . . .. 5
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) .. 20
136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht,
auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert .. 2
147 Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen usw) frei
152 Seidengehäuse (Seidenkokons) . . . . . .. frei
aus 153 Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt,
getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter
bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken,
Wammen, Kehlen, Hals-- und Kopfteile.. . . . . . . . . .. frei
484 Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von
Seilfäden (starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnur-
artige Seilerwaren) aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des all-
gemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen
Spinnstoffen:
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darübr 10
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter,
auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf . .. 22
544 Enthaarte halb= oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter
zugerichtete Schaf= und Ziegenfelle, auch Lamm= und Zickelfelle,
ungespalten oder gespalten . .. 3
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin , gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs.Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs. Gesetzbl. 1906.
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