Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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herren der niederen Gerichtsbarkeit sind, den Regimentskommandeuren (# 14 der 
Verordnung) gleichgestellt. . 
§ 3. 
Für die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher 
Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder Fahrzeugen 
der Kaiserlichen Marine befinden, gelten die nachstehenden Vorschriften. 
1. Die Geburten und Sterbefälle sind von dem Stationskommando, zu 
welchem das Schiff oder Fahrzeug gehört, unter Übersendung der 
darüber von dem Kommando des Schiffes oder Fahrzeugs auf- 
genommenen Urkunden dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen 
und auf Grund dieser Anzeige in das Standesregister einzutragen. 
Für die Beurkundung der Geburten ist derjenige Standesbeamte 
zuständig, in dessen Bezirke die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz gehabt 
hat, und, wenn ein inländischer Wohnsitz nicht bekannt ist, der Standes- 
beamte desjenigen Bezirkes, in welchem die Mutter geboren ist. 
Für die Beurkundung der Sterbefälle ist derjenige Standesbeamte 
zuständig, in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt 
hat, und, wenn ein inländischer Wohnsitz nicht bekannt ist, der Standes- 
beamte desjenigen Bezirkes, in welchem der Verstorbene geboren ist. 
2. Die Eheschließungen erfolgen nach den allgemeinen gesetzlichen Vor- 
schriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen: 
a) Zuständig ist auch derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirke das 
Schiff oder Fahrzeug sich augenblicklich aufhält. 
b) Befindet sich das Schiff oder Fahrzeug außerhalb eines inländischen 
Hafens, so ist der der Militärperson vorgesetzte, mit höherer 
Gerichtsbarkeit versehene Militärbefehlshaber ermächtigt, die Ver- 
richtungen des Standesbeamten — unter Beachtung des § 3 Abft. 3 
des Gesetzes — einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter 
des zuständigen Standesbeamten zu übertragen; die §§ 9 bis 11 
der Verordnung vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) 
finden entsprechende Anwendung. 
3. Als Militärpersonen im Sinne dieser Vorschriften gelten alle Personen, 
die sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnis auf dem 
Schiffe oder Fahrzeuge befinden, und, solange das Schiff oder Fahr- 
zeug sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet, auch alle Per- 
sonen, die in anderer Eigenschaft an Bord sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Preußen“) den 20. Februar 1906. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
 
	        
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