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Mit dem Vollzuge vorstehender Verordnung ist Unser Staatsministerium der Finanzen
beauftragt.
Hohenschwangau, am 16. November 1876.
Ludwig.
u. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Berr.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär:
Ministerialrath
v. Gries hammer.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 2. Juni 1876 über die Erhebung ciner
Gebühr für das Halten von Hunden betreffend.
Staatsministerium des Innern und Staatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf §. 6 der Bekanntmachung bezeichneten Betreffs vom 20. Juni
l. Is. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 368) folgt in der Anlage das Formular für die von
den Ortspolizeibehörden zu fertigende rechnerische Zusammenstellung über die Einnahmen und
Ausgaben an Gebühren für das Halten von Hunden.
Mürchen, den 13. November 1876.
v. Pfeuser. v. Berr.
Der General-Secretär:
Ministerialrath
v. Grieshammer.