thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Mit  dem  Vollzuge  vorstehender  Verordnung  ist  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen
beauftragt.

Hohenschwangau,  am  16.  November  1876.

Ludwig.
u.  Pfretzschner.  Dr.  v.  Lutz.  v.  Pfeufer.  Dr.  v.  Fäustle.  v.  Berr.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Secretär:
Ministerialrath
v.  Gries  hammer.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1876  über  die  Erhebung  ciner
Gebühr  für  das  Halten  von  Hunden  betreffend.

Staatsministerium  des  Innern  und  Staatsministerium  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  6  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Betreffs  vom  20.  Juni
l.  Is.  (Ges.=  und  Verordn.-Bl.  S.  368)  folgt  in  der  Anlage  das  Formular  für  die  von
den  Ortspolizeibehörden  zu  fertigende  rechnerische  Zusammenstellung  über  die  Einnahmen  und
Ausgaben  an  Gebühren  für  das  Halten  von  Hunden.

Mürchen,  den  13.  November  1876.
v.  Pfeuser.  v.  Berr.
Der  General-Secretär:

Ministerialrath
v.  Grieshammer.