— 375
3. Flächeninhalt und Begrenzung des Bergbaufeldes unter Bezugnahme
auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Vermessung und
Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan (§ 37 Abs. 2);
4. Namen des Verwaltungsbezirkes, in dem das Bergbaufeld liegt;
5. die Benennung der Mineralien (§ 1), I und II), auf die sich die Bergbau-
berechtigung bezieht;
6. Datum der Ausstellung;
7. Siegel oder Stempel und Unterschrift der Bergbehörde.
§ 49.
Mit der Unterschrift der Bergbehörde unter der Urkunde wird in Ansehung
der darin bezeichneten Fläche das Bergwerkseigentum für den Berechtigten be-
gründet, und erlöschen alle ihm widersprechenden und nicht besonders vor-
behaltenen Rechte.
Die Umwandlungsurkunde selbst ist bei der Bergbehörde aufzubewahren,
eine Ausfertigung auf Antrag dem Berechtigten gegen Zahlung einer Gebühr
von fünfzig Mark auszuhändigen.
§ 50.
Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die
Teilung eines Feldes in mehrere selbständige Bergbaufelder und die Vereinigung
mehrerer Bergbaufelder zu einem Ganzen ist gerichtlich oder notariell zu beur-
kunden und bedarf der Bestätigung durch die Bergbehörde.
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses oder Rechte Dritter entgegenstehen. Sie ist öffentlich
bekanntzumachen. Die Vorschriften des § 49 finden entsprechende Anwendung.
B. Von den einzelnen Rechten und Hflichten des Bergwerkseigentümers.
§ 51.
Der Bergwerkseigentümer (§ 49) hat die ausschließliche Berechtigung:
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämtliche im § 1 bezeichnete
Mineralien, .%
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämtliche im § 1, II bezeichnete ge-
meine Mineralien
nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach Maßgabe der in den §§ 49,
50 Abs. 2 bezeichneten Urkunden aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die hierzu
erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
§ 52.
Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die zur Aufbereitung, Verhüttung und
Beförderung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Vorrichtungen zu treffen
und zu betreiben.
Begründung
des Bergwerks-
eigentums.
Grenzänderung,
Teilung und
Vereinigung der
Bergbaufelder.
Gewinnungsrecht
des Bergwerks-
eigentümers.
Aufbereitungs.,
Verhüttungs- und
Beförderungs.
vorrichtungen.