Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden 
und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung 
der Grundstücke Berechtigten. 
A. Von der Grundabtretung. 
§ 76. 
Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der dazugehörigen 
Anlagen (§§ 52, 53) 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig 
ist. kann der Bergbautreibende die Uberlassung der Benutzung verlangen. Die 
berlassung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ver- 
sagt werden. 
Die Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund 
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein- 
gefriedigten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen. 
  
§ 77. 
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks 
Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus 
vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter 
Benutzung zurückzugeben. 
§ 78. 
Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder 
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Bergbautreibende bei der 
Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser 
Verpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte 
schon bei der Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen 
Sicherheit verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Grundstück 
nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbau- 
treibende, statt den Ninderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und 
seines Zubehörs erwerbe. 
  
§ 79. 
Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, 
oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann 
der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigentum des 
Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe. 
§ 80. 
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann 
in den Fällen des § 78 Satz 3) § 79 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt 
werden, es sei denn, daß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde 
benutzt werden können. 
58“ 
Benutzung des 
Grund und Bodens 
zur Anlage von 
Betriebs. 
einrichtungen. 
Entschädigung für 
entzogene oder ver. 
minderte Nutzung. 
Ersatz für Wert- 
verminderung. 
Verpflichtung des 
Bergbautreibenden 
zum Grunderwerbe.
	        
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