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IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden
und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung
der Grundstücke Berechtigten.
A. Von der Grundabtretung.
§ 76.
Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der dazugehörigen
Anlagen (§§ 52, 53) 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig
ist. kann der Bergbautreibende die Uberlassung der Benutzung verlangen. Die
berlassung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ver-
sagt werden.
Die Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein-
gefriedigten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen.
§ 77.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks
Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus
vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
Benutzung zurückzugeben.
§ 78.
Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Bergbautreibende bei der
Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser
Verpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte
schon bei der Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen
Sicherheit verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Grundstück
nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbau-
treibende, statt den Ninderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und
seines Zubehörs erwerbe.
§ 79.
Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird,
oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann
der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigentum des
Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe.
§ 80.
Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann
in den Fällen des § 78 Satz 3) § 79 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt
werden, es sei denn, daß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde
benutzt werden können.
58“
Benutzung des
Grund und Bodens
zur Anlage von
Betriebs.
einrichtungen.
Entschädigung für
entzogene oder ver.
minderte Nutzung.
Ersatz für Wert-
verminderung.
Verpflichtung des
Bergbautreibenden
zum Grunderwerbe.