Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bekanntmachung  des  Justizministerinms,  betreffend  die  Ressortverhältnisse  der  Militärbehörden  bei
der  Pfändung  des  Biensteinkommens  und  der  pensionen  der  Offziere  und  Militärbeamten.

31.  Dezember  1881
Vom  -Hantor  1882.

 

Nachdem  von  dem  K.  Kriegsministerium  die  in  der  Anlage  1  entholtene  Nachweisung
der  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der  Pensionen  der  Offiziere  und  Militärbeamten
  zur  Mitwirkung  berufenen  Militärbehörden  und  -Beamten  aufgestellt  worden
ist,  wird  dieselbe  den  Justizbehörden  und  gerichtlichen  Beamten,  insbesondere  den  Gerichtsvollziehern,
  zur  Beachtung  bei  den  dießfälligen  Zahlungsverboten  und  Zustellungen  an
den  Militär-Fiskus  bekannt  gemacht.

Zu  gleichem  Zwecke  werden  in  den  Anlagen  II  und  III  die  entsprechenden  für  den
Bereich  der  Königlich  preu  ßischen  und  den  Bereich  der  Königlich  sächsischen  Militärverwaltung
  aufgestellten,  im  Central-Blatt  für  das  deutsche  Reich  Seite  385  ff.  und  Seite
446  ff.  veröffentlichten  Nachweisungen  bekannt  gemacht.

31.  Dezember  1881.
Stuttgart,  den  #  I#m#ar  15882.

Für  den  Departementschef:
Kern.