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Bekanntmachung des Justizministerinms, betreffend die Ressortverhältnisse der Militärbehörden bei
der Pfändung des Biensteinkommens und der pensionen der Offziere und Militärbeamten.
31. Dezember 1881
Vom -Hantor 1882.
Nachdem von dem K. Kriegsministerium die in der Anlage 1 entholtene Nachweisung
der bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten
zur Mitwirkung berufenen Militärbehörden und -Beamten aufgestellt worden
ist, wird dieselbe den Justizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere den Gerichtsvollziehern,
zur Beachtung bei den dießfälligen Zahlungsverboten und Zustellungen an
den Militär-Fiskus bekannt gemacht.
Zu gleichem Zwecke werden in den Anlagen II und III die entsprechenden für den
Bereich der Königlich preu ßischen und den Bereich der Königlich sächsischen Militärverwaltung
aufgestellten, im Central-Blatt für das deutsche Reich Seite 385 ff. und Seite
446 ff. veröffentlichten Nachweisungen bekannt gemacht.
31. Dezember 1881.
Stuttgart, den # I#m#ar 15882.
Für den Departementschef:
Kern.