Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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dichtung auf höchstens 10 Atmosphären Überdruck 
darf in Seebojen und in anderen Behältern aus Schmiede- 
eisen Flußeisen oder Schweißeisen) aufgeliefert und in offenen 
Wagen befördert werden. Die Wandungen der Gefäße sind 
derart zu bemessen, daß sie an der schwächsten Stelle nicht 
über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. 
Die Gefäße müssen . 
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung 
einen den Füllungsdruck um 50 Prozent, mindestens 
aber um 5 Atmosphären übersteigenden Druck aus- 
gehalten haben, ohne bleibende Anderung der Form und 
ohne Undichtigkeit zu zeigen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft 
angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen 
Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt. 
VI. Im Eingange der Nr. XLVIII a werden die Worte: „Natrium und 
Kalium sind“ ersetzt durch: 
„Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und 
Kalium sind“. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. März 1906. 
Der Reich'skanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
  
(Nr. 3212.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahn-Betriebs= und Polizeibeamten. Vom 8. März 1906. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 1. März 1906 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse treten mit dem 
1. Mai 1906 an die Stelle der 
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 
5. Juli 1892 und der dazu ergangenen Nachträge 
die nachstehenden 
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs= und 
Polizeibeamten. 
Berlin, den 8. März 1906. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow.
	        
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