— 391 —
dichtung auf höchstens 10 Atmosphären Überdruck
darf in Seebojen und in anderen Behältern aus Schmiede-
eisen Flußeisen oder Schweißeisen) aufgeliefert und in offenen
Wagen befördert werden. Die Wandungen der Gefäße sind
derart zu bemessen, daß sie an der schwächsten Stelle nicht
über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden.
Die Gefäße müssen .
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung
einen den Füllungsdruck um 50 Prozent, mindestens
aber um 5 Atmosphären übersteigenden Druck aus-
gehalten haben, ohne bleibende Anderung der Form und
ohne Undichtigkeit zu zeigen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft
angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen
Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt.
VI. Im Eingange der Nr. XLVIII a werden die Worte: „Natrium und
Kalium sind“ ersetzt durch:
„Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und
Kalium sind“.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. März 1906.
Der Reich'skanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3212.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisen-
bahn-Betriebs= und Polizeibeamten. Vom 8. März 1906.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 1. März 1906 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse treten mit dem
1. Mai 1906 an die Stelle der
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom
5. Juli 1892 und der dazu ergangenen Nachträge
die nachstehenden
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs= und
Polizeibeamten.
Berlin, den 8. März 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.