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(7) a) Dreimonatige Beschäftigung im Dienste eines Stations-, Rangier—
oder Werkstättenarbeiters oder sechsmonatige Beschäftigung bei der
Bahnunterhaltung,
b) zehntägige Ausbildung in einer Werkstätte in den für den Bremser-
dienst in Betracht kommenden Arbeiten und vierzehntägige Probe-
zeit im Bremserdienste.
Bem. zu (7) a. Militäranwärter sind nur im Dienste eines Rangier-
arbeiters zu beschäftigen.
4. Wagenwärter.
(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu erstatten.
(2) Kenntnis der Wagengattungen und der einzelnen Teile der Wagen,
insbesondere der Kuppelungs-, Schmier= und Türverschluß-Vorrichtungen, der
Achslager, der Heizungs= und Beleuchtungseinrichtungen, der Handbremsen und
der im Bahnbezirke vorkommenden durchgehenden Bremsen und der Behandlung
dieser Einrichtungen.
(3) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen.
(4) Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden
kleinen Schäden zu beseitigen.
(5) Kenntnis der Vorschriften über das Reinigen, Heizen und Beleuchten
der Wagen.
(6) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst.
(7) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(8) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Wagenwärters berühren.
(9) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Bahnwärter
und Weichensteller, soweit sie den Dienstkreis des Wagenwärters berühren.
(10) Fünfmonatige Beschäftigung im Schlosser-, Schmiede-, Tischler= oder
Stellmacherhandwerk in einer Wagenwerkstätte und vierzehntägige Probezeit im
Bremserdienste.
5. Schaffner.
(1) bis (4) Die unter 3 Ziffer (1) bis (4) bezeichneten Erfordernisse.
(5) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu erstatten.
(6) Kenntnis der Eisenbahngeographie des eigenen Bahnbezirkes und der
Nachbarbezirke, soweit sie für den Dienst des Schaffners in Betracht kommt.
(7) Kenntnis des Fahrplans der für die Beförderung von Personen be-
stimmten Züge des eigenen Bahnbezirkes und ihrer Anschlüsse.
(8) Kenntnis der Fahrtausweise und der Ausweise für das Betreten der
Bahnsteige.
Reichs. Gesetzbl. 1906. 60