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b) neunmonatige Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, wenn der
Anwärter sich hierbei mit sämtlichen zum Legen des Oberbaues und
der Weichen erforderlichen Arbeiten vertraut gemacht hat, auch
während dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeits= und
andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienste tätig
gewesen ist.
10. Rottenführer.
(1) bis (9) Die unter 9 Ziffer (1) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu erstatten.
(11) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Rottenführers berühren.
(12) Einjährige Beschäftigung bei der Unterhaltung des Oberbaues einer
im Betriebe befindlichen Bahn.
11. Weichensteller.
(1)bis (9) Die unter 9 Ziffer (1) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu erstatten.
(11) Kenntnis der in dem Bahnbezirke vorkommenden Weichen, Dreh-
scheiben, Schiebebühnen, Brückenwagen, Wasserkrane und ihrer Bedienung.
(12) Kenntnis der Vorschriften sür den Rangierdienst.
(13) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Weichenstellers berühren.
(14) Die unter 9 Ziffer (11) a oder b vorgeschriebene Probezeit mit der
Maßgabe, daß an Stelle der dreimonatigen Beschäftigung im Bahnbewachungs-
und Signaldienst eine dreimonatige Beschäftigung im Weichensteller-, Bahn-
bewachungs= und Signaldienste tritt.
12. Blockwärter.
(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu erstatten.
(2) Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Signaleinrichtungen ein-
schließlich der Handhabung der Läutewerke.
(3) Fertigkeit im Gebrauche der Block= und Telegrapheneinrichtungen) mit
denen die Blockstelle ausgerüstet ist. Kenntnis der Behandlung dieser Einrichtungen,
der zugehörigen Leitungen und des Verfahrens bei Störungen.
(4) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu
treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
(5) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(6) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis
des Blockwärters berühren.
(7) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Klein= und Arbeitswagen.