Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— SI 
  
Nummer Zollsatz 
Bezeichnung der Waren für 100 kg 
Tarife in Mark 
127 Schweine- und Gänfsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), 
mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, 
Liesen); ferner Grieben zum Genuß 5 
aus 128 Flomen (Fliesen, Liesen 7 
136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale 
gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert 2 
137 Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Halt- 
barkeit erhöhenden Zusätzen) Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; 
eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiß ver- 
mischt 2 
Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich un- 
genießbar gemacht (denaturiert) oder unter Überwachung der Verwendung, 
zollfrei abgelassen. 1 
138 Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Halt- 
barkeit erhöhenden Zusäckcen: frei 
146 Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch ge- 
sotten frei 
147 Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen usw.) frei 
aus 151/¼ Borsten frei 
152 Seidengehäuse (Seidenkokonese= .. ..... frei 
aus 153 Schaffelle und andere Felle und Häute zur Lederbereitung, 
roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart 
(Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet.. frei 
154 Hasen= und Kaninchenfelle, roh . . . . . ... frei 
  
 
	        
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