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steher und Aufseher der Stationen und Lokomotivführer, soweit sie den Dienst
auf Bahnhöfen berühren.
(10) a) Dreimonatige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahr-
dienstleitung, nachdem die Befähigung zum Weichensteller nachgewiesen
ist, oder
b) einjährige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens vier
Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung.
15. Vorsteher oder Aufseher kleinerer Bahnhäfe.
(1) bis (9) Die unter 14 Liffer (1) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Allgemeine Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung.
(11) Kenntnis der Eisenbahngeographie des eigenen Bahnbezirkes und der
Nachbarbezirke, soweit sie für den Dienst des Vorstehers eines kleineren Bahnhofs
in Betracht kommt.
(12) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen
sowie der Vorschriften über die Benutzung und Meldung der fremden Wagen.
(13) Kenntnis der Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen.
(14) Sechsmonatige Beschäftigung im Bahnhofdienste nach abgelegter
Prüfung zum Weichensteller, davon mindestens drei Monate im äußeren Bahn-
hofdienste bei der Fahrdienstleitung.
Bem. Beamte, die die Befähigung für die Stelle des Vorstehers eines mittleren
oder größeren Bahnhofs — C 16 und 17 — besitzen, können den Dienst
des Vorstehers oder Aufsehers eines kleineren Bahnhofs selbständig wahr.
nehmen, auch wenn sie die Anforderungen an die praktische Ausbildung
— Ziffer (14) — nicht erfüllt haben.
16. Vorsteher mittlerer Bahnhäöfe.
(1) Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in angemessener Form schriftlich
darzustellen.
(2) bis (9) Die unter 14 iffer (2) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Kenntnis der Eisenbahngeographie Deutschlands und der benachbarten
Länder.
(11) Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung und der
allgemeinen Vorschriften für ihre Beamten.
(12) Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahrzeuge. Kenntnis der Eigentums-
merkmale der eigenen und der fremden Wagen sowie der Vorschriften über die
Benutzung und Meldung der fremden Wagen.
(13) Kenntnis der Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen.
(14) Einjährige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens vier
Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung.