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17. Vorsteher größerer Bahnhöfe.
(1) bis (13) Die unter 16 Ziffer (1) bis (13) bezeichneten Erfordernisse.
(14) Kenntnis der Verhältnisse der Eisenbahn zur Post-, Telegraphen= und
Zollverwaltung.
(15) Zweijährige selbständige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienst auf
einem mittleren oder größeren Bahnhofe, davon mindestens sechs Monate als
Fahrdienstleiter.
18. Lokomotivheizer.
(1) Kenntnis der Einrichtungen für das Feuern, Speisen, Schmieren und
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
(2) Fähigkeit, eine fahrende Lokomotive zum Halten zu bringen.
(3) Halbjährige Beschäftigung im Eisenbahndienste.
Bem. Auf fachwissenschaftlich gebildete Maschinentechniker findet die Vorschrift
unter Ziffer (3) keine Anwendung.
19. Lokomotivführer.
(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu erstatten.
(2) Allgemeine Kenntnis der Eigenschaften und der Behandlung der beim
Maschinenbau und im Lokomotivdienste zur Verwendung kommenden Stoffe.
(3) Kenntnis der Lokomotive, ihrer einzelnen Teile und ihrer Behandlung.
4() Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der im Dienstbezirke vor-
kommenden Bremsvorrichtungen.
(5) Kenntnis der zu befahrenden Strecken.
(6) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen, Betriebs-
störungen und außergewöhnlichen Ereignissen.
(7) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst.
(8) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Lokomotivführers berühren.
(9) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Wagenwärter, Schaffner,
Zugführer, Schrankenwärter, Bahnwärter, Weichensteller, Blockwärter, Vorsteher
und Aufseher der Stationen, soweit sie den Dienstkreis des Lokomotivführers
berühren.
(10) Einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer Maschinen= oder
Schlosserwerkstätte und einjährige Beschäftigung als Lokomotipheizer.
Bem. Diese Bestimmungen gelten für die Führer von Dampflokomotiven. Die
Festsetzung der von den Führern anderer (elektrischer) Lokomotiven zu er-
füllenden Erfordernisse bleibt den Landesaufsichtsbehörden überlassen.
20. Bahnmeister.
(1) Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in angemessener Form schriftlich
darzustellen.