Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(2) Kenntnis der Berechnung geradliniger ebener Figuren, des Kreises und 
seiner Teile, des Inhalts und der Oberfläche einfacher ebenflächiger Körper, des 
Zylinders, des Kegels und der Kugel — ohne Beweisführung —, der Gewölbe 
und Gewölbeflächen und der bei Bauausführungen vorkommenden regelmäßigen 
Körper nach gegebenen Maßen. 
(3) Fähigkeit, Handskizzen, einfache Zeichnungen und Entwürfe mit Massen- 
und Kostenberechnungen anzufertigen. 
(4) Fähigkeit, einfache Flächen= und Höhenmessungen auszuführen und 
aufzuzeichnen, und einfache Absteckungen vorzunehmen. 
(5) Kenntnis der gebräuchlichsten Baustoffe für Maurer= und Zimmer- 
arbeiten, der Mörtelbereitung und der gewöhnlichen Stein= und Holzverbände. 
(6) Kenntnis der Anordnung und Unterhaltung des Eisenbahn-Unter= und 
Oberbaues und der dazu erforderlichen Stoffe und Geräte. 
(7) Kenntnis der Einrichtung, der Bedienung und der Unterhaltung der 
im Dienstbezirke vorhandenen Signal= und Weichensicherungsanlagen. 
(8) Kenntnis der Einrichtung des elektrischen Telegraphen und der im 
Bahnbezirke vorhandenen Vorrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe. 
(9) Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung und der 
allgemeinen Vorschriften für ihre Beamten. 
(10) Kenntnis der Vorschriften über die Beaufsichtigung und Unterhaltung 
der Telegraphenleitungen. 
(11) Kenntnis der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge und über 
die Benutzung der Klein= und Arbeitswagen. 
(12) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen, Betriebs- 
störungen und außergewöhnlichen Ereignissen. 
(13) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst- 
kreis des Bahnmeisters berühren. 
(14) Kenntnis der Dienstanweisungen für Weichensteller, Zugführer, Vor- 
steher und Aufseher der Stationen. 
(15) Einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltung des 
Oberbaues einer Bahn. Davon können drei Monate im technischen Bureau- 
dienste zurückgelegt werden. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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