Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Monarchie  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
Lande  und  der  Insel  Helgoland  nachstehendes  verordnet:

1.  Der  Ablieferungs=  und  Abnahmepflicht  im
Sinne  des  §  2  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung
  unterliegt  vorbehaltlich  der  Vor-5.

  Verschiedene  Wildarten  sind  möglichst  gleichmäßig
  auf  die  einzelnen  Anteile,  Stücke,
welche  sich  nicht  zu  einem  längeren  Transport
eignen,  sind  in  erster  Linie  auf  die  zu  baldigem
  Verzehr  bestimmten  Anteile  zu  verrechnen.
  Bei  gemischten  Strecken  von

schrift  in  Ziffer  6  Abs.  2  nur  die  auf  Treibjagden
  und  ähnlichen  Jagden  (Drück-,
Riegel-,  Stöberjagden,  Streifen  u.  dgl.)  von
einer  Mehrheit  von  Schützen  erlegte  Strecke
an  Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild,
sowie  an  Hasen,  Kaninchen  und  Fasanen
nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  (Ziffer  2—5).

Japgdstrecken  bis  zu  3  Stück  Schalenwild
(Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild)  oder
10  Stück  Niederwild  (Hasen,  Kaninchen  und
Fasanen)  bleiben  zur  freien  Verfügung  des
Jagdberechtigten  mit  der  Maßgabe,  daß  ein
Verkauf  nur  unmittelbar  an  Verbraucher
oder  an  zugelassene  Wildhändler  (Ziffer  11)
erfolgen  darf  (Mindeststrecken).

Der  drei  Stück  Schalenwild  überschreitende
Teil  einer  Jagdstrecke  ist  zur  einen  Hälfte
zur  Befriedigung  des  örtlichen  Bedarfs  an
Wildbret  in  der  Umgebung  des  Jagdortes,
zur  anderen  zur  Ablieferung  an  die  Abnahmestelle
  (§  2  Abs.  1  der  Bundesratsverordnung)
  bestimmt.  Ein  hierbei  überschießendes
  Stück  ist  an  die  Abnahmestelle
abzuliefern.  Den  hiernach  für  den  örtlichen
Bedarf  bestimmten  Teil  der  Jagdstrecke  darf
der  Jagdberechtigte  unmittelbar  an  Verbraucher,
  die  innerhalb  des  Kreiskommunalverbandes
  des  Jagdortes  ihren  Wohnsitz
haben,  nicht  aber  an  Gastwirtschaftsbetriebe
veräußern;  soweit  dies  nicht  geschieht,  darf
er  das  Wild  vorbehaltlich  anderweitiger  Bestimmung
  der  Kreiswildstelle  (Ziffer  13)  nur
an  die  Abnahmestelle  (Ziffer  12)  verkaufen.
.  Bei  Niederwildjagdstrecken  findet  grundsätzlich
  eine  Dreiteilung  mit  der  Maßgabe  statt,
daß  ein  Drittel,  mindestens  aber  10  Stück
(vgl.  Ziffer  2)  dem  Jadgdberechtigten  zur
freien  Verfügung  verbleibt.  Der  Rest  ist,
wie  bei  Schalenwildstrecken  (Ziffer  3)  je  zur
Halfte  zur  Befriedigung  des  örtlichen  Bedarfs
  und  zur  Ablieferung  an  die  Abnahmestelle
  bestimmt.  Die  Vorschriften  der  Ziffern
2  und  3  über  die  Veräußerung  des  Wildes
finden  entsprechende  Anwendung.  Ist  die
Jagdstrecke  eine  so  große,  daß  bei  reiner
Drittelung  dem  Jagdberechtigten  mehr  als
50  Stück  Niederwild  zur  freien  Verfügung
verbleiben  würden,  so  ist  der  diese  Höchstgrenze
  übersteigende  Betrag  dem  zur  Ablieferung
  an  die  Abnahmestelle  bestimmten
Teile  zuzuschlagen.

 

 

–

Schalen-  und  Niederwild  ermäßigt  sich  die
dem  Jagdberechtigten  zur  freien  Verfügung
zu  belassende  Mindeststrecke  (Ziffer  2)  auf
1  Stück  Schalenwild  und  5  Stück  Niederwild.
  Weitere  Vorschriften  über  die  Verteilung
  der  einzelnen  Wildarten  auf  die  verschiedenen
  Anteile  können  von  den  Oberpräsidenten
  erlassen  werden.

Die  Oberpräsidenten  sind  ermächtigt,  nach

Anhörung  der  zuständigen  Landesvorstände
des  Allgemeinen  Deutschen  Jagdschutzvereins
die  nach  den  Ziffern  2—4  den  Jagdberechtigten
  zur  freien  Verfügung  verbleibenden
Mindeststrecken  sowie  die  in  Ziffer  4  bezeichnete
  Höchstmenge  von  50  Stück  Niederwild
  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
Verhältnisse  zu  ermäßigen.  Ebenso  kann
der  zur  Befriedigung  des  örtlichen  Bedarfs
bestimmte  Anteil  der  Jagdstrecke  nach  Anhörung
  des  Landesvorstandes  des  Allgemeinen
  Deutschen  Jagdschutzvereins  oder
der  beteiligten  Kreiswildstellen  allgemein
oder  für  einzelne  Kreise  zugunsten  des  zur
Ablieferung  an  die  Abnahmestelle  bestimmten
Teiles  herabgesetzt  oder  an  eine  Höchstgrenze
gebunden  werden.  Eine  Heraufsetzung  der
dem  Jagdberechtigten  zur  freien  Verfügung
belassenen  Mindeststrecken  oder  der  in
Ziffer  4  bezeichneten  Höchstgrenze  bedarf  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten.

Die  Oberpräsidenten  sind  ferner  ermächtigt,
  nach  Anhörung  der  zuständigen
Landesvorstände  des  Allgemeinen  Deutschen
Jagdschutzvereins  oder  der  beteiligten  Kreiswildstellen
  nach  Bedarf  allgemein  oder  für
einzelne  Jagdbezirke  auch  das  Ergebnis  von
Such-,  Anstands=  und  Pirschjagden  unter
Festsetzung  einer  dem  Jagdberechtigten  zur
freien  Verfügung  zu  belassenden  Mindeststrecke
  den  Vorschriften  dieser  Ausführungsanweisung
  zu  unterwerfen.  über  Beschwerden
  gegen  solche  Anordnungen  der
Oberpräsidenten  entscheidet  der  Minister  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

Die  nach  §  3  der  Bundesratsverordnung

vom  Jagdberechtigten  zu  erstattende  Anzeige
über  die  Abhaltung  einer  Treibjagd  (Drück-,
Riegel--,  Stöberjagd,  Streife  u.  dgl.)  hat  nach
Bestimmung  des  Kreiskommunalverbandes
bei  diesem,  der  Kreiswildstelle  oder  der  Abnahmestelle
  zu  erfolgen.  Der  Jagydberech--