266
Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen
Lande und der Insel Helgoland nachstehendes verordnet:
1. Der Ablieferungs= und Abnahmepflicht im
Sinne des § 2 Abs. 1 der Bundesratsverordnung
unterliegt vorbehaltlich der Vor-5.
Verschiedene Wildarten sind möglichst gleichmäßig
auf die einzelnen Anteile, Stücke,
welche sich nicht zu einem längeren Transport
eignen, sind in erster Linie auf die zu baldigem
Verzehr bestimmten Anteile zu verrechnen.
Bei gemischten Strecken von
schrift in Ziffer 6 Abs. 2 nur die auf Treibjagden
und ähnlichen Jagden (Drück-,
Riegel-, Stöberjagden, Streifen u. dgl.) von
einer Mehrheit von Schützen erlegte Strecke
an Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild,
sowie an Hasen, Kaninchen und Fasanen
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
(Ziffer 2—5).
Japgdstrecken bis zu 3 Stück Schalenwild
(Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild) oder
10 Stück Niederwild (Hasen, Kaninchen und
Fasanen) bleiben zur freien Verfügung des
Jagdberechtigten mit der Maßgabe, daß ein
Verkauf nur unmittelbar an Verbraucher
oder an zugelassene Wildhändler (Ziffer 11)
erfolgen darf (Mindeststrecken).
Der drei Stück Schalenwild überschreitende
Teil einer Jagdstrecke ist zur einen Hälfte
zur Befriedigung des örtlichen Bedarfs an
Wildbret in der Umgebung des Jagdortes,
zur anderen zur Ablieferung an die Abnahmestelle
(§ 2 Abs. 1 der Bundesratsverordnung)
bestimmt. Ein hierbei überschießendes
Stück ist an die Abnahmestelle
abzuliefern. Den hiernach für den örtlichen
Bedarf bestimmten Teil der Jagdstrecke darf
der Jagdberechtigte unmittelbar an Verbraucher,
die innerhalb des Kreiskommunalverbandes
des Jagdortes ihren Wohnsitz
haben, nicht aber an Gastwirtschaftsbetriebe
veräußern; soweit dies nicht geschieht, darf
er das Wild vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung
der Kreiswildstelle (Ziffer 13) nur
an die Abnahmestelle (Ziffer 12) verkaufen.
. Bei Niederwildjagdstrecken findet grundsätzlich
eine Dreiteilung mit der Maßgabe statt,
daß ein Drittel, mindestens aber 10 Stück
(vgl. Ziffer 2) dem Jadgdberechtigten zur
freien Verfügung verbleibt. Der Rest ist,
wie bei Schalenwildstrecken (Ziffer 3) je zur
Halfte zur Befriedigung des örtlichen Bedarfs
und zur Ablieferung an die Abnahmestelle
bestimmt. Die Vorschriften der Ziffern
2 und 3 über die Veräußerung des Wildes
finden entsprechende Anwendung. Ist die
Jagdstrecke eine so große, daß bei reiner
Drittelung dem Jagdberechtigten mehr als
50 Stück Niederwild zur freien Verfügung
verbleiben würden, so ist der diese Höchstgrenze
übersteigende Betrag dem zur Ablieferung
an die Abnahmestelle bestimmten
Teile zuzuschlagen.
–
Schalen- und Niederwild ermäßigt sich die
dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung
zu belassende Mindeststrecke (Ziffer 2) auf
1 Stück Schalenwild und 5 Stück Niederwild.
Weitere Vorschriften über die Verteilung
der einzelnen Wildarten auf die verschiedenen
Anteile können von den Oberpräsidenten
erlassen werden.
Die Oberpräsidenten sind ermächtigt, nach
Anhörung der zuständigen Landesvorstände
des Allgemeinen Deutschen Jagdschutzvereins
die nach den Ziffern 2—4 den Jagdberechtigten
zur freien Verfügung verbleibenden
Mindeststrecken sowie die in Ziffer 4 bezeichnete
Höchstmenge von 50 Stück Niederwild
unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse zu ermäßigen. Ebenso kann
der zur Befriedigung des örtlichen Bedarfs
bestimmte Anteil der Jagdstrecke nach Anhörung
des Landesvorstandes des Allgemeinen
Deutschen Jagdschutzvereins oder
der beteiligten Kreiswildstellen allgemein
oder für einzelne Kreise zugunsten des zur
Ablieferung an die Abnahmestelle bestimmten
Teiles herabgesetzt oder an eine Höchstgrenze
gebunden werden. Eine Heraufsetzung der
dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung
belassenen Mindeststrecken oder der in
Ziffer 4 bezeichneten Höchstgrenze bedarf der
Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
Die Oberpräsidenten sind ferner ermächtigt,
nach Anhörung der zuständigen
Landesvorstände des Allgemeinen Deutschen
Jagdschutzvereins oder der beteiligten Kreiswildstellen
nach Bedarf allgemein oder für
einzelne Jagdbezirke auch das Ergebnis von
Such-, Anstands= und Pirschjagden unter
Festsetzung einer dem Jagdberechtigten zur
freien Verfügung zu belassenden Mindeststrecke
den Vorschriften dieser Ausführungsanweisung
zu unterwerfen. über Beschwerden
gegen solche Anordnungen der
Oberpräsidenten entscheidet der Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die nach § 3 der Bundesratsverordnung
vom Jagdberechtigten zu erstattende Anzeige
über die Abhaltung einer Treibjagd (Drück-,
Riegel--, Stöberjagd, Streife u. dgl.) hat nach
Bestimmung des Kreiskommunalverbandes
bei diesem, der Kreiswildstelle oder der Abnahmestelle
zu erfolgen. Der Jagydberech--