Bayer. Oberstes Landesgericht (Strafsachen). 421
einer weiteren Beeinträchtigung seines Rechts durch eine unmittelbare Fortsetzung
des benachteiligenden Verhaltens der Hunde abzuwenden. Hiernach ist
die Tötung eines fremden Hundes nur zulässig, wenn und solange der Hund
aufsichtslos ist und im Reviere umherstreift, nicht aber dann, wenn dieser in
dem * der Tötung nicht mehr umherstreifte (Entsch. d. OLG. München
Die Ausübung der dem Jagdberechtigten gestatteten Selbsthilfe ist allerdings
nicht dadurch bedingt, daß der Hund Wild aufsucht oder verfolgt, es
genügt vielmehr, daß er im Reviere „umherstreift". Ein Umherstreifen im
Sinne der Allerhöchsten Verordnung liegt aber nicht schon dann vor, wenn
der Hund im Reviere überhaupt frei umherläuft. Der mit dem Worte gewöhnlich
verbundene Begriff deutet vielmehr darauf hin und der Zweck der Vorschrift
stellt außer Zweifel, daß die Art der Umherbewegung des Hundes im
Reviere nach den gegebenen Verhältnissen die Gefährdung oder Beunruhigung
des Wildes besorgen lassen muß (Entsch. d. OLG. München Bd. 5 S. 729.
Ob dies im cinzelnen Falle zutrifft, ist wesentlich eine Frage der tatsächlichen
Beurteilung, bei der insbesondere die Oertlichkeit, an welcher der Hund betroffen
wird, die Richtung, in der er sich bewegt, und sein sonstiges Verhalten in
Betracht gezogen werden können. Urteil vom 30. Januar 1906. Rev.-Reg.
Nr. 438)05.
§ 366 Nr. 10 StG B. Oeffentliche Straße. Unter einer öffentlichen
Straße ist jede Straße zu verstehen, welche tatsächlich jedermann frei zugänglich
ist und dem öffeutlichen Verkehr dient, ohne daß ctwas darauf an—
kommt, ob sie sich im öffentlichen oder im Privateigentum befindet. Auch eine
Sackgasse kann eine öffentliche Straße sein. Urteil vom 14. Dezember 1905;
Rev.-Reg. Nr. 370,05. "
§366Nr.10StGB.Pol.-StGB.A1-t.23.6.Herstellnngder
Trottoirs durch die Sausbestzer.
Im Hinblick auf Art. 38 der rechtsrheinischen und Art. 29 der pfälzischen
Gemeindeordnung sind auf Grund des 8 366 Nr. 10 St G. mit Art. 2 Z. 6
Pol.-St GB. die Ortspolizeibehörden befugt, durch allgemeine Anordnungen
den Haus= und Grundbesitzern, soweit ihre Besitzungen an die Ortsstraßen
grenzen, die Verpflichtung aufzuerlegen, je längs ihres Besitztums die Trottoirs
herstellen und pflastern zu lassen. Das Trottoir bildet weder einen Bestandteil
noch eine notwendige Zubehör des Straßenkörpers und es kann daher aus
Art. 38 der rechtsrheinischen und Art. 29 der pfälzischen Gemeindeordnung
eine Verpflichtung der Gemeinden zur Herstellung und Unterhaltung der
Trottoirs nicht abgeleitet werden. Dieser Ansicht steht auch Art. 1 Z. 1 des
Gesetzes vom 11. Frimaire III über die Einnahmen und Ausgaben der Departements
und das diesen erläuternde Staatsgutachten vom 27. März 1807 nicht
entgegen. (Samml. des OLG. München 4.81; 10. 132; des Obst. LG. 1.59).
Urteil vom 19. Dezember 1905. Rev.-Reg. Nr. 396.05.
§ 33 Gew.-Odg. Gesetz vom 30. Jannar 1868, das Gewerbswesen
betr. Art. 9 Lit. b Ziff. 1. Das von den Bräuern zum Ausschank eigenen
Erzengnisses gewählte Lokal muß innerhalb derselben politischen Gemeinde
liegen, wic der Ort des Branereibetriebs.
Die Worte des Art. 9 Lit. b Ziff. 1 des bayer. Gewerbsgesetzes, nämlich
„der Ausschank des eigenen Erzeugnisses bleibt den Brauern in einem hiefür
bezeichneten Lokal und auf ihren Lagerkellern gestattet“, lassen nicht entnehmen,
ob das gewählte Schanklokal in der nämlichen politischen Gemeinde liegen