Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(Nr.  3222.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  27.  März  1906.
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichtags,  was  folgt:

§ 1

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefuͤgte  vierte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat

  für  das  Rechnungsjahr  1905  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1905  hinzu.
§ 2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
Ausgaben  die  Summe  von  30  600  000  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

Vierter  Nachtrag

zum  Reichshausbalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905.

 

 

 

1  n  Für  das
W.  Ausgabe.  om  jahr
2.  treten  hinzu
**  Mart.
B.  Auherordentlicher  Stat.
Ausgabe.
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das
Südwestafrikanische  Schutzgebiet.
2.A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung  .  30  600  000